KLAU"S"ENS
und KARL-THEODOR
ZU GUTTENBERG
Copyright für das Foto und die Montage
= Kunstwerk: Klau|s|ens in allen Schraibwaisen und Schreibweisen.
26.2.2011
AUF
DIESER HOMEPAGE u.a.: Blog-Einträge von KLAUSENS zu ZU GUTTENBERG,
die Promotionsordnung der zu-Guttenberg-Fakultät in Bayreuth, die
Inhaltsangabe seiner Doktorarbeit, der Wortlaut seiner
Rücktrittsrede vom 1.3.2011, Medienmitteilung
Universität Bayreuth 1
/ 2 Nr. 089 / 2011 // 6. Mai 2011 zum Kommissionsabschlussbericht,
etc.
Kommissionsbericht
6.5./11.5.2011 DOWNLOAD
Am
Mittwoch, 11. Mai, hat die Kommission „Selbstkontrolle der
Wissenschaft“ der Universität Bayreuth ihren Bericht aus Anlass
der Untersuchung des Verdachts wissenschaftlichen Fehlverhaltens von
Herrn Karl-Theodor Freiherr zu Guttenberg, veröffentlicht.
DOWNLOAD HIER:
DOWNLOAD
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PLAGIATAT
- Ichich schreibebe jedede Endend-Silbebe doppeltpelt / Weilweil wirwir
nurnur soso weiterkommenmen / inin Tiefenfen desdes Dada
KLAUSENS,
25.2.2011, auf TWITTER,
http://twitter.com/klausens
- ©
Klau|s|ensĦķΩ7
Klau's'ens=Klau(s)ens=Klausens=Klau|s|ens
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DOKTORENEI - Doktoren sind sich alle gleich /
Viele davon klüglich reich / Im Häufen von Kopien / Was
manches Mal wird nimmermehr verziehen
KLAUSENS, 20.2.2011, auf TWITTER,
http://twitter.com/klausens
- ©
Klau|s|ensĦķΩ7
Klau's'ens=Klau(s)ens=Klausens=Klau|s|ens
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ICH
HABE ALL DAS
NIENIMMERNICHT
GEWUSST
Gewiss
habe ich da und dort etwas
Geschrieben
was nicht stimmte und
Das
mag sein ohne es zu wollen eventuell
Standards
guter wissenschaftlicher
Praxis
evident grob verletzt und hierbei
Vorsätzlich
getäuscht heißt es aber wieso
Vorsätzlich
sagt diese Da-Kommission
Sei
es gewesen was nicht so stimmt
Denn
ich hatte ja über die Vorsätze
Noch
nachgedacht woraus sich eine
Aufhebung
des Vorsätzlichen per se
Ergibt
bin ich mir dessen nicht bewusst
Wie
ich überhaupt unbewusst in den
Ministerposten
gelangen musste weil
Ich
nie vorsätzlich in diese Position
Gelangen
konnte muss man mich doch
Prinzipiell
als an an jeder Misstat für
Immer
vorsätzlich unschuldig ansehen
- ©
Klau|s|ensĦķΩ7
Klau's'ens=Klau(s)ens=Klausens=Klau|s|ens
Copyright
Klau|s|ens in allen Schraibwaisen und Schreibweisen, u.a. als Klausens
oder Klau/s/ens oder KlauVORSATZsVORSATZens, am SAMSTAG, 7.5.2011,
gegen 12.04 bis 12.07 Uhr + 12:26 Uhr + 12:31 Uhr MESZ.
"nienimmernicht"
und "Da-Kommission" ist ein Kunstwort von KLAUSENS. Siehe dazu: KLAUSENS
EIGENWORTLEXIKON.
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WIE MAN'S UND FRAU'S MACHT
--
ein Silvana Koch-Mehrin-Gedicht --
Erwischt
Erst dann
Zurückgetreten
"Das ist aber anständig!"
Copyright Klau|s|ens am 12.5.2011 in
Königswinter-Oberdollendorf, gegen 7:02 Uhr morgens. Donnerstag.
Und noch gegen 17:46 Uhr abends.
- ©
Klau|s|ensĦķΩ7
Klau's'ens=Klau(s)ens=Klausens=Klau|s|ens
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klau|s|ens, warum
stellst du uns den bericht der kommission zur verfügung. aus
bayreuth? von jener pressekonferenz am 11.5.2011?
ich möchte, dass alle welt ihn liest.
über die taten
und untaten des herrn plagiateurs?
gewiss, der bericht ist sacht und
weich und dezent. so war auch die pressekonferenz. alles in vorsicht,
niemandem auf die füße treten, schon gar nicht dem
doktorvater. auch die journalisten waren weichtiere. niemand will
niemandem etwas böses. ich fand es irgendwie beklemmend.
am ende gab es aber
doch eine verurteilung von zu guttenberg.
sie konnten nicht anders. sie mussten
ihre uni reinwaschen. den doktorvater schützen. und herr zu
guttenberg hatte so viel schaden angerichtet. da musste dann die
wahrheit auch formuliert werden, irgendwie.
du hast die
pressekonferenz verfolgt?
gestern die?
ja, die.
die hatte ich verfolgt. und hier ist der
bericht samt anlagen: DOWNLOAD.
schön. wer war
diese kommission?
# Die Kommission
„Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Universität Bayreuth ist
durch
Beschluss des Senates der Universität Bayreuth in seiner 198.
Sitzung am 17. 11. 1999 eingesetzt
worden. Die Aufgaben der Kommission richten sich nach den „Regeln zum
Umgang
mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Bayreuth“
(im Folgenden: Regeln),
die der Senat der Universität Bayreuth in seiner 196. Sitzung am
23. 6. 1999 verabschiedet
hatte.#
wer gehört
dazu?
# Die Kommission, der
zurzeit als ordentliche stimmberechtigte Mitglieder
- Frau Prof. Dr. Wiebke Putz-Osterloh (Lehrstuhl für Psychologie),
- Herr Prof. Dr. Nuri Aksel (Lehrstuhl für Technische Mechanik und
Strömungsmechanik),
- Herr Prof. Dr. Paul Rösch (Lehrstuhl für Biopolymere,
Projektleiter u.a. des Internationalen
Doktorandenkollegs „Leitstrukturen der Zellfunktion“ im Rahmen des
Elitenetzwerks Bayern),
- Herr Prof. Dr. Stephan Rixen (Lehrstuhl für Öffentliches
Recht I, Vorsitzender der
Kommission)
sowie beratend
- Herr Prof. Dr. Diethelm Klippel (Lehrstuhl für Bürgerliches
Recht und Rechtsgeschichte,
Sprecher des DFG-Graduiertenkollegs „Geistiges Eigentum und
Gemeinfreiheit“,
als Ombudsman „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Universität
Bayreuth ständiger Gast der Kommission)
angehören, kam am 16. 2. 2011 zu einer turnusgemäßen
Sitzung zusammen. Die Kommission
tagte außerdem am 8. 3. 2011, am 23. 3. 2011 sowie am 7. 4. 2011
und beriet in diesen
Sitzungen ausschließlich über den gegen Herrn Freiherrn (im
Folgenden: Frhr.) zu Guttenberg
gerichteten Verdacht wissenschaftlichen Fehlverhaltens sowie
mögliche Empfehlungen. #
und gestern? diese
betont zahme pressekonferenz?
die wurde abgehalten von präsident
professor dr. rüdiger bormann, professor dr. stephan rixen,
vorsitzender der kommission "selbstkontrolle in der wissenschaft",
professor dr. markus möstl, dekan bei den juristen.
was bleibt?
ein total angeschlagener zu guttenberg -
trotz der zahmheit der kommission, die ja ursprünglich alles
verzögern sollte, weshalb man die dinge eben dieser zugeschoben
hatte, in bayreuth.
und noch?
ein präsident, der stolz von so hohen
einschreibungen in jura kündet - jetzt - eine lächerliche
inszenierung der selbstmutzusprache dort in bayreuth. die führung der uni hat sich mehr als
unglaubwürdig gemacht. gestern war es nicht viel besser. es hatte
etwas peinliches und peinsames.
was noch?
vieles, zu vieles. das alles hier zu
diskutieren, dass ...
... und diese
koch-mehrin?
die hat sich gesagt: ich gebe keine
falschen und lügenhaften erklärungen ab, wie der zu
guttenberg, ich sage einfach gar nix ... und: wenn es nicht mehr geht,
gehe ich einfach.
das war geschickt.
gewiss, sie hat sich von den posten
zurückgezogen, aber nicht von ihrem sitz im europaparlament.
eben.
sie hat sich
gesagt: ich kriege die kurve. so blöde wie der zu guttenberg
agiere ich nicht.
hat sie damit recht?
wir müssen abwarten. ich sehe es so:
WIE MAN'S UND FRAU'S MACHT
Erwischt
Erst dann
Zurückgetreten
"Das ist aber anständig!"
Copyright Klau|s|ens am 12.5.2011 in
Königswinter-Oberdollendorf, gegen 7:02 Uhr morgens. Donnerstag.
Und noch gegen 17:46 Uhr abends.
du denkst, die
menschen honorieren das nun?
gewiss, das sind die neigungen des
menschen. zu guttenberg hat dreist gelogen, von wegen "nicht
wissentlich ..." oder so, aber die silvana hat nichts gesagt, nada, die
hat geschwiegen. und nun denkt man: die ist aber anständig.
eben, nur weil die
nicht sooooooo blöd und sooooooo dreist wie herr zu guttenberg
gehandelt hat.
na und. trick 17!
dann muss man immer
"a bisserl" weniger machen, als andere, an verfehlungen, und dann
hoffen, die kurve noch zu kriegen?
noch ist ja für koch-mehrin nichts
ausgestanden.
kommt zu guttenberg
zurück?
gewiss, er wird es versuchen. und es wird
genug geben, die ihn verteidigen.
aber wehe nebenan
wird eine goldene uhr geklaut.
dann schreien diese
leute, die den hochstapler schützen, auf einmal "dieb! dieb!"
es gibt also
zweierlei maß?
es gibt hunderterlei maß.
auch bei uns,
klau|s|ens?
leider auch bei uns.
sag mal: hast du
nicht mal demonstriert?
ja, gewiss.
und hast du da
nicht mal etwas getan, was nicht rechtens ist.
was denn?
einen polizisten
geprügelt vielleicht.
heiße ich joschka fischer, oder wie?
dann bist du also
ganz rein?
gewiss,
man nennt mit mich ja ...
wie denn?
fällt
mir gerade nicht ein. ich kann mich nicht erinnern. aber ich habe
keinesfalls getäuscht. keinesfalls! zweitklausens, wir beide sind
eine person! wir haben nie getäuscht. wahrheit und unwahrheit
gehen bei uns im blog(g) oft durcheinander. aber das ist kunst!
kunsttäuschung! glaube mir!
und die tochter von
herrn dr. edmund stoiber?
jetzt gib doch mal ruhe. etwas
täuschung gehört im leben dazu. hast du denn noch nie gelogen?
aber was ist das?
"etwas täuschung"?
etwas täuschung ist nach neuerem
rechtsverständnis eine absichtlich gefälschte doktorarbeit.
nicht mehr, und nicht weniger.
ob er dafür in
den knast kommt?
vielleicht wird er zu einer führung
eingeladen, vom gefängnisdirektor persönlich. danach bekommt
zu guttenberg noch das bundesverdienstkreuz.
karl may hat ja
auch lange in haft gesessen.
winnetou
wäre ohne einen karl may als strafbaren nie denkbar gewesen. es
lebe phantasien, das reich der gerechten.
von
klausens
Pro
@
Samstag, 07. Mai, 2011
– 12.46:03
klau|s|ens, nun
wissen wir es!
wir wussten es doch immer schon.
ja, aber nun ist es
amtlich.
das ist ein unterschied, gewiss. die
universität wollte sich an allem vorbeimogeln, sich rumwinden ...
hat dann schnell den doktortitel aberkannt, aber sich nicht weiter
geäußert ... aber sie hatten dort auch eine sehr vage
kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ eingerichtet, mit der man lavieren und zeit
gewinnen wollte.
aber sie kamen
damit nicht durch.
nun haben sie sich entschieden, in und
über diese kommission reinen tisch in der bösen sache "zu
guttenberg" zu machen.
genau das. sie
haben sich gesagt: was sollen wir weiter zu guttenberg decken, das
schadet unserer universität ja noch mehr und noch mehr.
sie haben sich gesagt. nur wenn wir radikal
mit diesem mann jetzt brechen ... oder zumindest so tun ... (aber
nicht mit der CSU! nein, nein, nicht mit der CSU! das sind doch unsere
freunde. nur mit zu guttenberg. und nur, weil der so blöde
auffiel) ... dann wird alles gut ... für die uni bayreuth
... also nun der bericht.
erst am mittwoch
werden wir alles brühwarm erfahren.
aber schon jetzt das urteil aus bayreuth.
ich zitiere:
Medienmitteilung
Universität Bayreuth
1 / 2 Nr. 089 / 2011 6. Mai 2011
http://www.uni-bayreuth.de/presse/info/2011/091-089-guttenberg.pdf
# Fall zu
Guttenberg:
Kommission legt ihren Abschlussbericht vor
3226 Zeichen
60 Zeilen
ca. 60 Anschläge/Zeile
Abdruck honorarfrei
Beleg wird erbeten
Die Kommission
„Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der Universität Bayreuth hat
ihre Arbeit abgeschlossen. Ihr Bericht, der auf gut 40 Seiten und in
mehreren Anlagen die Plagiatsvorwürfe im Zusammenhang mit der
Doktorarbeit von Karl Theodor Freiherr zu Guttenberg aufarbeitet, liegt
jetzt der Hochschulleitung der Universität Bayreuth vor.
Die Kommission,
die die Doktorarbeit von Herrn zu Guttenberg in den vergangenen knapp
drei Monaten geprüft hat, kommt darin zu dem Ergebnis, dass der
Vorwurf eines vorsätzlichen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens berechtigt ist. Wörtlich heißt es:
„Nach eingehender
Würdigung der gegen seine Dissertationsschrift erhobenen
Vorwürfe stellt die Kommission fest, dass Herr Freiherr zu
Guttenberg die Standards guter wissenschaftlicher Praxis evident grob
verletzt und hierbei vorsätzlich getäuscht hat.“
Über die
ganze Arbeit verteilt fänden sich Stellen, die als Plagiat zu
qualifizieren seien. Besonders deutlich lasse sich dies anhand der
verwendeten Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des
Deutschen Bundestages veranschaulichen. Herr zu Guttenberg habe sich
immer wieder die Autorschaft angemaßt, was bewusstes Vorgehen
voraussetzt. Dafür sprächen eine Vielzahl von Indizien - etwa
Umformulierungen der Originaltexte, Umstellung der Syntax, Verwendung
von Synonymen sowie einzelne Auslassungen.
Die Kommission hat
im Fall zu Guttenberg auch das konkrete Promotionsverfahren untersucht
und eine Mitverantwortung des Doktorvaters und des Zweitgutachters
für das wissenschaftliche Fehlverhalten von Herrn zu Guttenberg
verneint. Sie stellt allerdings fest, dass die Benotung der
Doktorarbeit mit dem Prädikat „summa cum laude“ einer
ausführlicheren Begründung bedurft hätte.
Die Gutachten
gäben nicht genügend Aufschluss darüber, welches die
hervorstechenden Thesen oder die besonderen Ergebnisse der Arbeit
seien, derentwegen die Vergabe der Höchstnote gerechtfertigt
erschien.
Die Kommission hat
der Hochschulleitung der Universität Bayreuth zudem Empfehlungen
übermittelt, wie die Betreuung von Doktorandinnen und Doktoranden
weiter verbessert werden kann. Sie
hat bei ihrer Arbeit insgesamt die „Regeln zum Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Bayreuth“
angewandt, die den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
entsprechen.
Die Kommission
weist darauf hin, dass Herr zu Guttenberg mit seiner Zustimmung zur
Veröffentlichung des Berichts einen „entgegenkommenden Verzicht
auf seine Persönlichkeitsrechte im Interesse der Aufklärung
des Sachverhalts zum Schutze des Ansehens der Universität
Bayreuth“ geleistet hat.
Im Rahmen einer
Pressekonferenz, die am Mittwoch, 11. Mai, ab 11.30 Uhr im Senatssaal
der Universität Bayreuth (Gebäude Zentrale Verwaltung)
stattfinden wird, werden der Präsident der Universität
Bayreuth, Professor Dr. Rüdiger Bormann, der Vorsitzende der
Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“, Professor Dr. Stephan
Rixen, sowie der Dekan der Rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät, Professor Dr. Markus Möstl, über die Arbeit
der Kommission berichten. Die Universität Bayreuth wird den
endgültigen Bericht am Mittwoch, 11. Mai, vollständig im
Internet veröffentlichen (www.uni-bayreuth.de). #
UNSER
KLAUSENS-INFO: Pressestelle Leiter: Frank Schmälzle
Zentrale Universitätsverwaltung, Büro 3.07
Universitätsstr. 30
95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5323 Fax: 0921 / 55-5325
E-mail: pressestelle ÄTT uni-bayreuth.de
Iris Kaiser und Ursula Küffner
Tel.: 0921 / 55-5324
toll, wie einfach
nun alles ist.
die uni, die sich vorher mehr als
verschlossen gab, gibt sich nun ganz offen und radikal. "Standards
guter wissenschaftlicher Praxis evident grob verletzt und hierbei
vorsätzlich getäuscht" sagt die kommission. aber hallo! wenn
das nicht knallhart ist. nur das verbrechen wird nicht formuliert,
obwohl auch das zu formulieren wäre: herr zu guttenberg hat
verbrecherisch gehandelt oder: er hat ein verbrechen begangen, so
etwas. das wäre noch ehrlich und sauber.
man merkt immerhin,
was proteste bewirken können.
das stimmt, das stimmt. man kann immer
wieder auf eine bessere welt hoffen, eine etwas bessere.
was sagst du denn
dazu?
ich? ich schreibe jetzt ein gedicht:
ICH HABE ALL DAS
NIENIMMERNICHT
GEWUSST
Gewiss habe ich da
und dort etwas
Geschrieben was
nicht stimmte und
Das mag sein ohne
es zu wollen eventuell
Standards guter
wissenschaftlicher
Praxis evident
grob verletzt und hierbei
Vorsätzlich
getäuscht heißt es aber wieso
Vorsätzlich
sagt diese Da-Kommission
Sei es gewesen was
nicht so stimmt
Denn ich hatte ja
über die Vorsätze
Noch nachgedacht
woraus sich eine
Aufhebung des
Vorsätzlichen per se
Ergibt bin ich mir
dessen nicht bewusst
Wie ich
überhaupt unbewusst in den
Ministerposten
gelangen musste weil
Ich nie
vorsätzlich in diese Position
Gelangen konnte
muss man mich doch
Prinzipiell als an
an jeder Misstat für
Immer
vorsätzlich unschuldig ansehen
Copyright Klau|s|ens in allen
Schraibwaisen und Schreibweisen, u.a. als Klausens oder Klau/s/ens oder
KlauVORSATZsVORSATZens, am SAMSTAG, 7.5.2011, gegen 12.04 bis 12.07 Uhr
+ 12:26 Uhr + 12:31 Uhr MESZ.
"nienimmernicht"
und "Da-Kommission" ist ein Kunstwort von KLAUSENS. Siehe dazu: KLAUSENS EIGENWORTLEXIKON.
Siehe auch: http://www.klausens.com/klausens-und-karl-theodor-zu-guttenberg.htm
von
klausens
Pro
@
Freitag, 04. Mär, 2011 – 10.12:52
klau|s|ens,
gestern dann die entlassung durch den
bundespräsidenten.
endlich,
endlich. dieser zu guttenberg,
der hat mich schon zu viele blog(g)-einträge gekostet.
aber klauen nicht
alle "geistiges eigentum"?
sicher, wir
alle klauen voneinander und zueinander - das ist
ein zweites problem. man kann nicht leben, ohne zu klauen. es
passiert unbewusst, aber dauernd. oder auch bewusst, beides.
na also.
das andere
problem ist die verharmlosung des betruges, den
zu guttenberg begangen hat. man darf beides nicht verwechseln.
aber wir
heißen doch klau|s|ens und zweitklausens?
sicher,
sicher, das ist die idee, aber als eine idee der
kunst. diese kunst sagt: die welt ist voller botschaften. wir werden
mit diesen botschaften "beschossen", und so bleibt es nicht aus, dass
wir als individuum gar nicht funktionieren. wir sind schon ein
mischgewächs aus allem. der "freie mensch" ist per se eine
lüge. ein wunschkonstrukt. eine hoffnung.
und darauf willst
du aufmerksam machen?
ich
möchte, dass alle welt diesen unterschied begreift:
a) wir leben in einer welt, wo die informationen so zahlreich
und so schnell sind, dass sie jeden von uns manipulieren. andauernd.
b) dennoch ist das, was herr zu guttenberg tat, nicht mit dem
anderen zu vergleichen. betrug mit vorsatz, täuschung mit vorsatz
-- das ist eine andere dimension, als wenn mein hirn "unfrei" ist, weil
es in der informationsgesellschaft ständig malträtiert wird.
wem sagst du das?
ich sage
das unter anderem hajo steinert vom deutschlandfunk.
warum?
weil ich
von ihm einen kommentar zur zu-guttenberg-affaire
hörte ... und da empörte er sich, dass überall schadlos
geistiges eigentum kopiert und gestohlen wird.
darf man sich nicht
darüber empören?
doch, aber
es ist "klein gedacht".
inwiefern?
weil der
traum da ist, der "freie mensch" denkt / denke ganz
allein.
aber?
dem ist
nicht so, wir manipulieren uns alle gegenseitig.
schneller und mehr. diesen gedanken muss man auch mal denken und denken
dürfen. ja man muss das mal denken! die affaire "zu guttenberg"
als skandal sollte uns auch den blick anders auf die problem der zeit
lenken lassen. offener.
copy und paste?
copy und
paste ist eine geisteshaltung des modernen
menschen, insbesondere seitdem es internet gibt. aber im prinzip ist
das schleichende (um)formen der gedanken durch die umwelt ein
grundproblem des menschen, auch in einem 40-seelen-dorf.
es wird allerding
immer schlimmer!
ja, es wird
immer schlimmer. keiner weiß mehr, was er
selber denkt oder was ihm gerade eingepflanzt wird. internet samt
facebook-twitter-und-co haben das alles immens befördert. immens!
je mehr die
menschen sich den medien öffnen, ...
... um so
schlimmer wird das. man muss davon ausgehen, dass
das denken der welt eine diffuse masse ist, die schwimmt, die fliegt,
die sich ständig verändert ... und von einem hirn ins andere
springt. tock, tock, tock, zooooom.
dann bin ICH nicht
ICH?
genauso.
unser name klau|s|ens alias zweitklausens alias
klausens alias X-klausens (und wie wir alles noch heißen)
drückt das doch aus.
dann sind unsere
texte nicht von uns?
doch,
irgendwie schon. aber auch irgendwie nicht.
man kann es also
nicht trennen?
genau das:
das kollektive in uns ... und das individuelle in
uns ... beides ist nicht zu trennen.
das sagst du leuten
wie hajo steinert?
ja, denn
diese denken doch überaus eng und begrenzt.
rein rechtlich muss es das urheberrecht geben, um die kreativen zu
schützen. realiter aber leben die kreativen in dem humus, der sie
umgibt. und in der internetgesellschaft löst sich das individuum
mehr und mehr auf ... in die signale der massen, wobei das individuum
auszüge dieses massengebräus dann (wider)spiegelt, in seinen
texten, in seinen werken. aber diese idee von HEHREN ICH, und vom
HEHREN KÜNSTLER und vom HEHREN AUTOR; die funkioniert heute nicht
mehr so ... wie früher.
ich verstehe.
du
verstehst nichts, weil wir selber diesen vorgang nicht
überblicken. wir befassen uns damit, aber richtig durchschaut
haben wir alles noch nicht.
du wolltest damit
aber nicht zu guttenberg enstchuldigen.
oh nein.
über diesen mann rege ich mich so auf, weil
sein tun ja vorsätzlich war, absichtsvoll .... zudem mit
bösartigem interesse.
und bei uns? wenn
wir SENSE KLAUEN, klau|s|ens?
unser
kopieren und dann neu verarbeiten geschieht aus einem
künstlerischen impuls heraus, sehr absichtsvoll, meist sehr
bewusst, und dient der erkenntnis. zugleich wissen wir, wie sich das
individuum mehr und mehr auflöst. wir geben nichts anderes vor,
als unser name sagt: wir sind individuell kollektiv. unsere
verarbeitung kollektiver ströme geschieht auf unsere individuelle
art. aber vielleicht ist unser individuum nur noch eine
wunschhülle.
das verschwinden
des ICH: ist es das? im jahr 2011? und eigentlich
seit einführung des internets?
so kann man
es fast sagen. jedes neue medium beschleunigt
den prozess. mit dem foto fing es an. nein: schon mit dem bild. heute
aber ist alles überbeschleunigt. fernsehen, handy, satellit,
internet, etc. - das ICH ist etwas vermeintliches, was sich alle paar
minuten oder gar sekunden neu konstituiert. auch unsere gedanken. das
ergibt sich einfach aus dieser welt.
und leute wie hajo
steinert? vom deutschlandfunk? vom
"büchermarkt"? ein über literatur schreibender?
die sind
auf eine liebenswerte weise irgendwie altmodisch. -
urheberschaft, ja, ja. die kunst muss leben, sie braucht geld. wir ja
auch! aber: die wollen nicht sehen, was alles passiert, deshalb
kämpfen sie mit durchhalteparolen. sie klammern sich an das
urheberrecht. aber sie gehen leider nicht an den kern des problems. sie
haben angst, die dinge mal wirklich zu durchdenken.
die moderne technik
und die kopiergesellschaft, der beschuss mit
informationen und meinungen, das ICH als sich ständig neu
zusammensetzendes ...
... und das
auflösen des urheberrechtes durch die
technik selbst. das wäre dann noch ein anderes, extra thema. man
müsste also auch die technik unterbinden. aber wer kann das schon?
dann hat zu
guttenberg recht?
nein, aber
er liegt im trend ... seine absichten waren
betrügerische. da gibt es nichts zu deuteln.
und sein abgang?
war
höchste zeit. vielleicht weiß dieser mann
auch nicht, wer er überhaupt ist. in diesen zeiten ist alles
möglich. wir "verlieren" uns.
vielleicht bin ich,
also: zweitklausens, in wirklichkeit klau|s|ens,
und du, klau|s|ens, du bist in wirklichkeit zweitklausens?
wer
weiß es? vielleicht sollten wir mal wieder etwas
googlen.
schöne idee.
mein sich ständig änderndes ICH braucht
neuen stoff.
von
klausens
Pro
@
Donnerstag, 03. Mär, 2011 – 09.34:50
klau|s|ens, heute
morgen ab 10.00 uhr werden die beiden minister
vereidigt (halt:ernannt!), also der verteidigungsminister ... und der
innenminister. der eine wechselt nur, der andere wird minister neu. (de
mazière und friedrich sind die beiden.)
und der alte wird "enteidigt"
(halt:entlassen!), zweitklausens.
wer?
karl-theodor zu guttenberg.
ach so, der name
beginnt schon, mir zu entfallen.
so schnell kann es gehen. aber heute gibt er alle
ministerlöffelchen ab.
nachdem wir nun
unser ziel erreicht haben, den rücktritt des
herrn zu guttenberg, darf der straßenkarneval endlich losgehen.
gewiss: heute ist der beginn des
straßenkarnevals ... und wo heute der herr zu guttenberg
enteidigt wird, gibt es viel grund für wilde partys.
aber dann kommt
wieder der ernst des lebens.
leider. neue gestalten betreten die
bühnen, neue masken werden erschaffen, lug und trug gehen
unvermindert weiter.
aber das aussehen
der masken und ihrer träger verändert
sich.
davon kann und soll man ausgehen.
wie ist dein kostüm?
ich denke: "der
mensch, 'ne ewig miese ratte". und deines?
sieht man das nicht?
von
klausens
Pro
@
Mittwoch, 02. Mär, 2011 – 15.00:58
klau|s|ens, er ist
zurückgetreten.
aber sie reden schon, das er bald
wieder da sein könne oder gar da sei.
wieso nur?
weil er doch so "populär" ist.
aber wieso? er hat
betrogen, gelogen, seine fehler immer noch nicht
alle eingestanden ... und in seiner abschiedsrede hat er noch
pseudo-anstand verbreitet, wie: man müsse das haus anständig
bestellt zurücklassen ... und erst noch die toten soldaten zu
grabe tragen.
selbst im rücktritt geht sein
unangenehmes und unehrliches und hohlpathetisches spiel weiter.
schändlich ist
das!
gewiss. aber er ist immer noch
"populär".
das verstehen wir
nicht.
das verstehen wir doch. wir lesen
so etwas immer wieder von heiratsschwindlern. selbst nachdem
aufgeflogen ist, dass sie die frauen nur benutzten und diese belogen
haben, um an das geld heranzukönnen, selbst danach ... halten
immer noch viele frauen an ihrer liebe fest. selbst nach dem auffliegen
würden viele frauen den heiratsschwindler sogar noch heiraten
wollen.
wieso?
... weil der heiratsschwindler in
seiner rolle von erfundenem und gelogenem so überzeugend war, dass
sich die überzeugung tief eingegraben hat, in diese frauen.
wirklich?
ja, man liest davon immer wieder.
und so tat es zu
guttenberg?
zu guttenberg hat ja eigentlich
nichts getan ... außer zu betrügen. auf hohem niveau. sonst
hat seine bilanz nichts aufzuweisen.
dennoch ...
... finden ihn viele toll. oder
gerade deswegen. man hört so oft, dieser mann sei ein ausgemachtes
politisches talent, ...
... ja? ...
... und dann frage ich mich, worin
das talent eigentlich bestand, außer zu schauspielern oder
schauzuspielern ... und so viele menschen an der nase
herumzuführen. worin?
bis heute spielt er
spiele!
eben, da sind wir wieder beim
heiratsschwindler. übrigens: auch im fall kachelmann wollten es
viele der vielen freundinnen nicht wahrhaben, dass herr kachelmann ...
so schwach sind die
menschen!
genau das: der popanz "zu
guttenberg" strahlt eigentlich nur die schwäche der menschheit auf
uns alle zurück. es gibt ja auch falsche grafen, die mit
ungedeckten scheckkarten in hotels einchecken ...
... und dann sagen
auch alle: "ich kann es gar nicht glauben, er war
so überzeugend. der falsche graf. und so anständig!"
genau das ist der
zu-guttenberg-effekt ... und so viel wir auch dagegen anschreiben, wir
werden es kaum verhindern können. genauso wie wenn ein arzt 1000 x
mal sagt: "sie müssen mehr sport treiben!", die menschen es dann
aber doch nicht tun.
wie war denn seine
abschiedsrede, wo er wieder nichts eingestand und
dann doch wieder die toten soldaten für seine zwecke ausnutzte?
... und immer wieder diese
beschimpfungen, dass andere die wirklichkeit verzerren, z.b. "die
medien".
ach ja, man kann an
diesem fall lernen und lernen ...
... und doch werden wieder und wieder
lügner und betrüger die throne der welt erklimmen.
schade aber auch!
und: shakespeare hat schon alles gewusst.
was meint eigentlich die idee vom
"guten menschen"?
sie ist eng
angelehnt an die idee vom paradies.
ich verstehe. nun sein wortlaut,
gestern abgerufen von seiner eigenen homepage:
"Erklärung
zum Rücktritt
Statement BM am 01.03.2011 im BMVg
Berlin, Bendlerblock
Grüß Gott, meine Damen
und Herren,
ich habe in einem sehr
freundschaftlichen Gespräch die Frau Bundeskanzlerin informiert,
dass ich mich von meinen politischen Ämtern zurückziehen
werde und um meine Entlassung gebeten. Es ist der schmerzlichste
Schritt meines Lebens. Ich gehe nicht alleine wegen meiner so
fehlerhaften Doktorarbeit, wiewohl ich verstehe, dass dies für
große Teile der Wissenschaft ein Anlass wäre.
Der Grund liegt im Besonderem in
der Frage, ob ich den höchsten Ansprüchen, die ich selbst an
meine Verantwortung anlegen, noch nachkommen kann. Ich trage bis zur
Stunde Verantwortung in einem fordernden Amt, Verantwortung die
möglichst ungeteilte Konzentration und fehlerfreie Arbeit
verlangt. Mit Blick auf die größte Bundeswehrreform in der
Geschichte, die ich angestoßen habe, und mit Blick auf eine
gestärkte Bundeswehr mit großartigen Truppen im Einsatz, die
mir engstens ans Herz gewachsen sind.
Wenn allerdings, wie in den letzen
Wochen geschehen, die öffentliche und mediale Betrachtung fast
ausschließlich auf die Person Guttenberg und seine Dissertation
statt beispielsweise auf den Tod und die Verwundung von 13 Soldaten
abzielt, findet eine dramatische Verschiebung der Aufmerksamkeit zu
Lasten der mir Anvertrauten statt.
Unter umgekehrten Vorzeichen gilt
Gleiches für den Umstand, dass wochenlang meine Maßnahmen
bezüglich der Gorch Fock, die weltbewegenden Ereignisse in
Nordafrika zu überlagern schienen. Wenn es auf dem Rücken der
Soldaten nur noch um meine Person gehen soll, kann ich dies nicht mehr
verantworten. Deswegen ziehe ich, da das Amt, Bundeswehr, die
Wissenschaft und auch die mich tragenden Parteien Schaden zu nehmen
drohen, die Konsequenz, die ich auch von anderen verlangt haben und
verlangt hätte.
Ich habe wie jeder andere auch zu
meinen Schwächen und Fehlern zu stehen, zu großen und
kleinen im politischen Handeln bis hin zum Schreiben meiner
Doktorarbeit. Mir war immer wichtig, diese vor der Öffentlichkeit
nicht zu verbergen. Deswegen habe ich mich aufrichtig bei all denen
entschuldigt, die ich auf Grund meiner Fehler und Versäumnisse
verletzt habe und wiederhole dies auch ausdrücklich heute.
Manche mögen sich fragen,
weshalb ich erst heute zurücktrete. Zunächst ein
möglicherweise für manche unbefriedigender aber allzu
menschlicher Grund. Wohl niemand wird leicht, geschweige denn
leichtfertig das Amt aufgeben wollen, an dem das ganze Herzblut
hängt, ein Amt das Verantwortung für viele Menschen und deren
Leben beinhaltet.
Hinzu kommt der Umstand, dass ich
mir für eine Entscheidung dieser Tragweite jenseits der hohen
medialen und oppositionellen Taktfrequenz die gebotene Zeit zu nehmen
hatte. Zumal Vorgänge in Rede stehen, die Jahre vor meiner
Amtsübernahme lagen. Nachdem dieser Tage viel über Anstand
diskutiert wurde, war es für mich gerade eine Frage des Anstands,
zunächst die drei gefallenen Soldaten mit Würde zu Grabe zu
tragen und nicht erneut ihr Gedenken durch Debatten über meine
Person überlagern zu lassen. Es war auch ein Gebot der
Verantwortung gegenüber diesen und ja gegenüber allen
Soldaten.
Es gehört sich, ein weitgehend
bestelltes Haus zu hinterlassen, weshalb letzte Woche noch einmal viel
Kraft auf den nächsten entscheidenden Reformschritt verwandt
wurde, der nun von meinem Nachfolger bestens vorbereitet verabschiedet
werden kann. Das Konzept der Reform steht.
Angesichts massiver Vorwürfe
meiner Glaubwürdigkeit ist es mir auch ein aufrichtiges Anliegen,
mich an der Klärung der Fragen hinsichtlich meiner Dissertation zu
beteiligen. Zum einen gegenüber der Universität Bayreuth, wo
ich mit der Bitte um Rücknahme des Doktortitels bereits
Konsequenzen gezogen habe.
Zum anderen habe ich zugleich
Respekt vor all denen, die die Vorgänge zudem strafrechtlich
überprüft sehen wollen. Es würde daher nach meiner
Überzeugung im öffentlichen wie in meinem eigenen Interesse
liegen, wenn auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen bezüglich
urheberrechtlicher Fragen nach Aufhebung der parlamentarischen
Immunität, sollte dies noch erforderlich sein, zeitnah
geführt werden können. Die enorme Wucht der medialen
Betrachtung meiner Person, zu der ich selbst viel beigetragen habe,
aber auch die Qualität der Auseinandersetzung bleiben nicht ohne
Wirkung auf mich selbst und meine Familie. Es ist bekannt, dass die
Mechanismen im politischen und medialen Geschäfte
zerstörerisch sein könnten. Wer sich für die Politik
entscheidet, darf, wenn dem so ist, kein Mitleid erwarten. Das
würde ich auch nicht in Anspruch nehmen. Ich darf auch nicht den
Respekt erwarten, mit dem Rücktrittsentscheidungen so häufig
entgegengenommen werden. Nun wird es vielleicht heißen, der
Guttenberg ist den Kräften der Politik nicht gewachsen. Das mag
sein oder nicht sein. Wenn ich es aber nur wäre, wenn ich meinen
Charakter veränderte, dann müsste ich gerade deswegen handeln.
Ich danke von ganzem Herzen der
großen Mehrheit der deutschen Bevölkerung, den vielen
Mitglieder der Union, meiner Parteivorsitzenden und insbesondere den
Soldatinnen und Soldaten, die mir bis heute den Rücken
stärkten, als Bundesverteidigungsminister nicht
zurückzutreten.
Ich danke besonders der Frau
Bundeskanzlerin für alle erfahrene Unterstützung und ihr
großes Vertrauen und Verständnis. Es ist mir aber nicht mehr
möglich, den in mich gesetzten Erwartungen mit dem mir notwendigen
Maß an Unabhängigkeit in der Verantwortung gerecht zu werden.
Insofern gebe ich meinen Gegner
gern Recht, dass ich tatsächlich nicht zum Selbstverteidigungs-
sondern zum Minister der Verteidigung berufen wurde.
Abschließend ein Satz, der
für einen Politiker ungewöhnlich klingen mag. Ich war immer
bereit zu kämpfen, aber ich habe die Grenzen meiner Kräfte
erreicht.
Vielen Dank."
von
klausens
Pro
@
Dienstag, 01. Mär, 2011 – 09.55:04
klau|s|ens, was hat
der eine mann mit dem anderen zu tun?
es ist die idee: a) es läuft
etwas falsch, ungesetzlich falsch. und es fällt auf! b) das ziehen
wir dennoch durch. ich tue so, als wüsste ich von nix c) das ganze
fliegt auf: der rücktritt naht d) jetzt spiele ich auf "es tut mir
leid", hole das büßergewand raus ... und so kriege ich
vielleicht die kurve.
peter wirtz?
das ist doch die sache, wo in bad
honnef ein armes mädchen starb, anna, getötet ... oder gar
gemordet ... von den pflegeeltern, und wo dann akten innerhalb der
stadtverwaltung königswinter vernichtet und umgetextet wurden.
ach, dieser tragische "fall anna".
tragisch? alles hat seine
gründe. alles hat seine ursachen. und in diesem fall ist die stadt
königswinter eine mitursache. der gerichtsprozess gegen die
pflegeltern wurde ja gestern ausgesetzt, er wird nun unter neuen
vorzeichen am 2. mai von vorne aufgerollt. der verdacht der
vorsätzlichen tötung des kindes steht im raum, was etwas
anderes ist ... als körperverletzung mit todesfolge.
und in
königswinter wird geschummelt?
ich denke, dass das eingreifen in
die akten, um spuren zu verwischen, und das aus den reihen der
mitarbeiter der stadtverwaltung selbst ... kein "kavaliersdelikt" ist.
und der
bürgermeister? peter wirtz? von königswinter?
... steht unter dringendem
verdacht, in dieser sache aktiv oder zumindest passiv beteiligt zu sein.
jetzt hat er sich
entschuldigt?
das hättest du gestern sehen
müssen, ich sah es im WDR: auch wenn man kein trainer für
gesichtssprache und körpersprache ist ... dieses gesicht, wo er in
die kamera die entschuldigung aussprach, das müsste man
analysieren. für mich war das gesicht "selbstredend": eine
theaterposse der unschuld, wobei die schuld aus allen zügen des
gesichtes spricht. ich würde für alle schulungen von
mimiktrainern dieses video in meinen unterricht übernehmen: wirtz
entschuldigt sich in die kamera vom WDR ... was sagen die worte, was
sagt das gesicht?!
das ist aber sehr
weit interpretiert.
ich weiß, ich weiß: man
muss und soll immer vorsichtig die dinge bewerten. aber der kern ist
doch: ein mädchen starb, u.a. weil man in königswinter,
zuvörderst im jugendamt, versagt hat .. und dann noch mehr: akten
wurden vernichtet und zugleich gefälscht ... und das alles liegt
schon monate zurück. jetzt fliegt die sache auf ... und dann geht
der bürgermeister, der nun um sein amt fürchtet, auf einmal
hin und entschuldigt sich.
was denkst du?
ich kann es nicht hören und
sehen und glauben. es ist immer so: man spielt alle möglichen
fiesen spiele, und erst wenn alle felle davonschwimmen ... dann
"entschuldigt" man sich, dann "tut es einem leid". der "anstand"
erwacht! haha!
wie bei zu guttenberg.
genau: bei dem ist der eigene anteil
am unrecht schon sehr deutlich, aber bislang gilt noch noch nicht
"offiziell" als erwiesen, dass er mit absicht betrogen und
getäuscht hat.
die fakten sprechen
aber dafür.
eben: deshalb wird wohl auch die
zweite (noch existente) verzögerungs-kommission in bayreuth kaum
darum herumkommen, so zu urteilen. aber man wollte ja für die
kanzlerin und die CSU dort in bayreuth zeit gewinnen, und hat erst in
einer ersten kommission schnell den titel entzogen, was aber den druck
auf die uni dann doch nicht gesenkt hat.
vielleicht
entschuldigt sich auch noch der präsident der uni in
bayreuth, der herr prof. dr. bormann.
genau: wenn es für die uni
bayreuth ganz schlimm ausgehen sollte, erst dann ... dann wird sich
vielleicht auch noch der entschuldigen. dabei könnte man jetzt
schon seinen rücktritt fordern.
den von herrn prof.
dr. bormann.
aber ja.
und der herr prof.
dr. lepsius, auch aus bayreuth, geht nun in die
offensive, klagt zu guttenberg wegen der täuschung öffentlich
an?
das ist vorweg-verteidigung, weil
sonst der makel, der auf bayreuth lastet, noch größer
wäre. seine stragie ist wohl die einzige rettung für
bayreuth: sich jetzt an die spitze der empörer zu stellen.
wie komplex doch
alles ist.
man könnte ja auch die
schwäche von prof dr. bormann ausnutzen, um den abzusägen.
solche dinge spielen auch noch mit.
was du alles
herdenkst! es ging doch "nur" um die paar
fußnoten.
vor allen dingen: "die paar"!!! -
und in bad honnef / königswinter ging es "nur" um das leben eines
kindes und "nur" um eine stadtverwaltung, die monatelang gemauert hat,
dabei auch akten vernichtete, und sich jetzt, wo alles stinkt, stinkt,
stinkt, stinkt ... zu entschuldigen zu müssen meint.
ich las im bonner
general-anzeiger, der bürgermeister peter
wirtz (ein bekannter karnevalsfeierer) habe sich entschlossen, die
weibersitzungen im stadtgebiet in diesem jahr nicht zu besuchen. (und
wohl noch andere aus der stadt wie andrea milz, landtagsabgeordnete,
oder zweit-bürgermeister wie herr theodoridis, herr gola, frau
mazur-flöer werden nicht teilnehmen.) wirtz wird auch nicht an der
erstürmung des rathauses in königswinter-oberpleis
teilnehmen, im karneval! hört, hört!
wie sensibel man doch ist!
ja, wenn alles zu
spät ist, dann werden sie "sensibel", weich,
herzvoll ... und alles tut einem leid. und man entschuldigt sich. erst
dann. erst dann. erst dann. man will noch verzweifelt die kurve
kriegen. auf einmal sind alle konservativen werte sehr präsent:
sich entschuldigen! ein großartiger wert.
mörder entschuldigen sich oft
erst dann, wenn der verteidiger sagt: "tun sie das. es wird ihnen etwas
strafreduktion bringen. ein etwas milderes urteil." erst dann
entschuldigen sich oft die mörder vor gericht. und nur deshalb.
dann ist die idee
von "schuld und sühne" auch nicht in allen
fällen so ganz klar, wie man denkt.
von
klausens
Pro
@
Samstag, 26. Feb, 2011
– 11.24:14
klau|s|ens, du hast
es gemacht?!
ja, zweitklausens, oh du mein
plagiat: was ich gestern ankündigte, habe ich heute getan.
wir haben herrn zu
guttenberg nun mit einem sponsor-logo-hemd der
BILD-zeitung. man kann unseren vorschlag sich nun optisch vorstellen.
ja, es sieht gut aus. richtig
klasse!
damit kann er nun
überall auftreten.
ja, das kann er.
schön. wie
hast du es gemacht?
ich habe ein foto vom fernseher
gemacht und dann das logo der BILD hineinoperiert.
aha, du klaust also
auch!
ich bin doch künstler. ich
arbeite u.a. im geiste von john heartfield und co.
bei euch
künstlern ist immer alles anders!
genau, das ist es auch.
ich hasse die
linken, ich hasse euch alle.
und frau schavan?
wieso frau schavan?
gehört die nicht zur regierung?
doch, aber wieso?
diese frau schavan kann doch
nirgendwo mehr auftreten!
wieso?
wie will diese "die wissenschaft"
oder "eine wissenschaft" vertreten, wenn sie einer regierung
angehört, die jeglichen schein von wissenschaft misskennt. die
also selbst das spiel des scheins nicht mehr spielen kann. die deutsche
wissenschaft ist korrumpiert. nach zu guttenberg und der akzeptanz
seiner "fehlerchen". schavan ist auch erledigt! (sie weiß es nur
nicht, aber das ist die folge!)
was machen wir mit
frau schavan?
wir nennen sie nun
"die-wissenschaft-lügt-doch-ministerin".
aber sie
könnte doch direkt neue BILD-sponsor-ministerin nun
werden!
und dann?
dann verwaltet sie
ein warenlager im bundestag und gibt die
zu-guttenberg-BILD-sponsor-hemden nun kostenlos an alle abgeordneten
des deutschen bundestages aus.
du hast recht. warum nicht der
ganze bundestag?! was die nationalmannschaft im fußball kann,
sponsoring, das müsste der bundestag doch auch dürfen.
die wissenschaft
erst recht, die ist ja in vielen fällen schon
von der wirtschaft abhängig.
siehst du: dann haben wir die dinge ja
mal wieder in schön bewegung gebracht. ES LEBE DIE KUNST! ES LEBE DAS PLAGIAT IN
DER KUNST!
aber das
künstler solche collagen herstellen dürfen?!
ts,ts,ts!
dann tritt doch zurück,
zweitklausens, oh du mein plagiat! tritt doch als künstler
zurück und sage allen, wie herrlich du wegen deines
collage-plagiats-versagens bist.
dann mache ich
lieber weiter zu-guttenberg-empörungstexte. http://www.klausens.com/klausens-und-karl-theodor-zu-guttenberg.htm
ja,ja! ich mag deinen anstand,
deine fehlleistungen in salamitaktik unter druck erst einzugestehen.
das ist wirkliche größe! du verdienst den
verdienstorden am dicksten bande, das es je gab. du bist toll! oh
großer täuscher und blender. werde bundeskanzler. eines
tages! werde es! bitte!
-
klau|s|ens, es
wird ja immer schlimmer.
das kannst du laut sagen und
rufen und schreien und weinen!
jeden tag neuer
stoff!
wir wissen doch um die enge und
nähe zwischen zu guttenberg und BILD und springer. wir wissen es
doch!
aber gestern
ging es im parlament darum, dass zu guttenberg eine
pro-bundeswehr-kampagne wohl vornehmlich in springerblättern
starten will.
#
Das
Haus von Minister Karl-Theodor zu Guttenberg (CSU) teilte am Donnerstag
in Berlin mit, dass die Aktion von März bis Dezember in Fernsehen,
Radio, Print- und Onlinemedien laufen soll. So will die Bundeswehr
Freiwillige für den Dienst in der Truppe werben, um die
Lücken zu schließen, die durch das Ende der Wehrpflicht zu
erwarten sind. Die Kampagne soll in drei Phasen ablaufen und
unterschiedliche Schwerpunkte haben, sagte ein Ministeriumssprecher. In
der ersten Phase, die in Bayern zum Teil schon angelaufen sei, werde in
überregionalen Fernseh- und Radiospots die Bundeswehr als
Arbeitgeber vorgestellt. Das Motto: "Bundeswehrreform, Deine Chance."
Die
zweite Phase beginnt im April. Dann will das
Ministerium speziell über die Laufbahn von Mannschaftsdienstgraden
informieren. Ziel ist es, freiwillige Wehrdienstleistende und
Zeitsoldaten für den Dienstantritt am 1. Juli gewinnen zu
können. Schwerpunktmedien seien hier im Print- und Onlinebereich.
Dabei
würden auf Empfehlung einer Agentur vor allem
"Bild", "Bild am Sonntag" und "Bild.de" als Werbemedien genutzt,
heißt es. Diese Medien seien für die Zielgruppe geeignet und
hätten überregionale Verbreitung, begründete der
Sprecher. Darüber hinaus würden aber auch in weiteren Print-
und Onlinemedien Anzeigen geschaltet. #
das schrieb
z.B. SPIEGEL.de am 24.2.2011, also gestern. die SPD
war deswegen ja gestern sehr böse im parlament.
ja, die gute alte SPD.
plötzlich kennt sie wieder werte. das kann man auch schwer
glauben ... also: eine hand wäscht die andere. das gilt
immer und ewig.
ich bitte dich:
hier geht es um die bundesrepublik deutschland
und ein ministerium!
und jetzt bedankt sich
karl-theodor für alles das gute, was man ihm publizistisch tat.
wie kann das
alles zugelassen werden?
in einer sich verludernden
republik wird alles zugelassen. es schrieb ja auch jene prinzessin von
bayern (anna von bayern) seine biographie (eine biographie, die andere
kommt ja montag von zwei FAZ-autoren), und diese arbeitet bei der BILD
AM SONNTAG, auch BamS geheißen.
dann ist alles
mit allem verseucht und verzahnt?
das nennt man netzwerken. das
ist beim eschfonds aus troisdorf und den kölner messehallen auch
so. außerdem hatten wir uns mal mit der verbindung von mercedes
und nationalmannschaft befasst. alles ist ein einziger zirkel.
wirtschaft und geld und staat fließen zusammen. warum sollte herr zu guttenberg nicht
weiße oberhemden tragen? wo auf dem kragen jeweils das BILD-logo
erscheint? wer möchte so etwas nicht für möglich halten?
wenn die leute so durch das
aktuelle sportstudio im öffentlich-rechtlichen fernsehen laufen
dürfen? warum nicht minister mit logo der BILD am hemdkragen?!
wirklich?
ich schließe nichts mehr
aus: man hilft sich gegenseitig, wechselt von der politik in die
wirtschaft, wird da berater, dort vorstand, hier aufsichtsrat. hin und
zurück, vor und nach hinten: alles ist netzwerk und
interessensgeflecht.
geht es denn
nun nicht ein bisschen zu weit?
ein bisschen? ich bitte dich: es
ist unglaublich!
wie kann das
alles zugelassen werden?
man schaut auf die diktatoren
der welt und sagt sich: immerhin wird man in deutschland nicht so
schnell gefoltert. immerhin haben wir einen halbwegs funktionierenden
rechtsstaat. so redet man sich
das schön, was auch unschön ist.
von den
prozessen wollen wir gar nicht reden. wer da alles sich
vor gericht schon "freigekauft" hat, durch geld, durch absprachen.
es ist eben alles ein geflecht
von herrschaft und helfender hand. deshalb wird zu guttenberg auch verteidigt.
er symbolisiert die kleinen verbrechen von vielen "ehrbaren" leuten in
"ehrbaren" positionen, die eigentlich viel dreck am stecken haben.
das schlechte gewissen wird nun in
solidarität zu zu guttenberg umgemodelt.
aber diese
ankündigung des ministeriums zur BILD und zu den
anzeigen dort ist doch wirklich unglaublich.
die ganze sache zu guttenberg
ist so wahnwitzig. ich habe gestern mit einer gelernten juristin und
ehemaligen schöffin als handelsrichterin telefoniert.
und?
auch diese verteidigte herrn zu
guttenberg. eine richterin (ehrenhalber)! man kann diesen staat kaum
noch begreifen! alle richtlinien und grundsätze werden über
den haufen geworfen. mehr und mehr. italien lacht über uns ... und
wir nicht mehr über berlusconi. alles ist verseucht.
aber
klau|s|ens, dann kann die BILD-zeitung doch vielleicht auch
bei uns, für uns, mit uns ...
spinnst du jetzt völlig?!
aber die alice
schwarzer und dieser koch namens horst lichter
und günter netzer und wie sie alle heißen, sie alle arbeiten
doch auch ganz eng mit der bild zusammen. sie werben für die! (und
das alles nach X büchern von günter wallraff.)
du meinst, wir sollten jetzt
auch?
... wenn es
doch alle tun! für moral und anstand kann man
sich nichts kaufen. aber prinzipienlosigkeit kommt in deutschland sehr
gut an ... und macht sich bezahlt. komm, wir werben für die BILD!
-
klau|s|ens, du
bist ja nie zufrieden!
wieso?
jetzt musste er
doch den doktortitel abgeben, gestern haben sie
es gesagt. in bayreuth. dann sei doch froh!
ich empöre mich über
die unversität bayreuth.
aber die haben
es doch getan!
genau das ist es: sie haben es
absichtlich ganz schnell getan.
absichtlich?
sicher: zu guttenberg möchte
"frieden im karton" ... und diese universität auch.
aber weshalb?
weil sie ihm den titel "summa
cum laude" vergeben haben. da will man wissen, was und wieso. und: wie konnte das bei so einem plagiat
passieren?
willst du noch
mehr wissen?
ich will wissen, ob der vorsatz
der täuschung und fälschung vorlag, bei herr zu guttenberg.
der VORSATZ!
und?
die universität untersucht
es in dieser kommission jetzt nicht mehr.
in dieser?
das ist die kommission, die man
als promotionskommission der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen
fakultät bezeichnet.
ach: sie sind
nun durch?
ganz offensichtlich. so folgt
einem skandal der nächste.
sie nehmen also
die arbeit nicht auseinander, die von zu
guttenberg?
in diesem gremium nicht. das thema
soll verschwinden, das versagen der uni auch. (und der herr doktorvater
ist aktuell "im ausland" ... und zudem ein alter mann, hört man.
was ist das für eine uni?! ich habe eine erste pressekonferenz der
uni vorgestern noch LIVE am fernseher erlebt. es war kaum zu glauben,
in welcher art dort gesprochen wurde. man sagte immer, man werde lange
und intensiv und genau alles prüfen. das könne tage dauern.
ha!ha! und nun?)
du bist wütend?
ich werde jeden tag
wütender. das netzwerk der unehrlichkeit und der schwüre im
unrecht ... beides wird immer schlimmer. die verlautbarungen bestimmter
führender personen werden immer widerlicher. deutschland ist verrottet. hans-jochen vogel soll reden! der
versuchte, der idee eines ehrbegriffes und anstandbegriffes wenigstens
noch halbwegs gerecht zu werden. aber viele politiker jetzt ???)
du verzweifelst
an diesem staat?
ich verzweifele an immer mehr
"staatsführern" und "-innen" ... und wenn wir jetzt die uni
bayreuth hinzunehmen, dann auch an der "ehrbaren wissenschaft".
sie klären
nicht richtig auf?
offenbar nein. sie stehen in
engem schulterschluss mit der CSU in bayern. und so wäscht eine
hand die andere.
was nun?
die studenten deutschlands
müssten schreien. und die professoren. auch alle
wissenschaftlichen assistenten. und die in bayreuth müssten sich
wehren. der AStA müsste aktiv werden. sie könnten die uni
besetzen. sonstwas. - so aber geht es nicht!
was hat er denn
gesagt, der präsident? der herr professor
doktor rüdiger bormann?
hier: lies die erklärung.
# Die
Promotionskommission der rechts- und wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth hat gestern und heute
getagt und beschlossen, den an Herrn Freiherr zu Guttenberg verliehenen
Doktorgrad zurückzunehmen. In der Promotionsordnung der rechts-
und wirtschafswissenschaftlichen Fakultät heißt es
ausdrücklich: "Die benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen
sind vollständig anzugeben. Nahezu wörtlich dem Schrifttum
entnommene Stellen sind kenntlich zu machen."
Die
Kommission, darauf weisen die Mitglieder einstimmig
hin, hat sich davon überzeugt, dass Herr Freiherr zu Guttenberg
gegen diese wissenschaftlichen Pflichten in erheblichem Umfang
verstoßen hat. Dies hat er auch selbst eingeräumt.
Die
wörtliche oder sinngemäßge
Übernahme von Textstellen ohne hinreichende Kennzeichnung
verstößt nach der Rechtsprechung gegen die Grundsätze
wissenschaftlichen Arbeitens und schließt die Annahme einer
Arbeit als Dissertation im Regelfall aus. Stellen sich solche
Mängel - wie im vorliegenden Fall - erst nachträglich heraus,
kann der Doktorgrad auf der Grundlage des Artikels 48
Verwaltungsverfahrensgesetz zurückgenommen werden.
Die Frage
eines möglichen Täuschungsvorsatzes
konnte die Kommission letztlich dahinstehen lassen. Für die
Kommission war entscheidend, dass unabdingbare wissenschaftliche
Standards objektiv nicht eingehalten worden sind. Im Fall ihrer
Verletzung ermächtigt Artikel 48 Verwaltungsverfahrensgesetz zur
Rücknahme des Doktorgrades, ohne dass ein Täuschungsvorsatz
nachgewiesen werden muss.
Das Verfahren
der Promotionskommission der rechts- und
wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, die ausschließlich
über die promotionsrechtlichen Konsequenzen zu entscheiden hatte,
ist damit beendet. Die weitere Arbeit der Universitätskommission
"Selbstkontrolle in der Wissenschaft" bleibt hiervon unberüht. Sie
befasst sich mit Fragen wissenschaftlichen Fehlverhaltens, die sich aus
dem Fall Guttenberg ergeben, und einer Weiterentwicklung der Standards
guter wissenschaftlicher Praxis. #
(von KLAUSENS
der süddeutschen zeitung entnommen, weil es
auf der presse(erklärungs)seite der universität bayreuth
jenen text nicht gab!!!)
diese andere
kommission redet und untersucht also dann sehr
allgemein?
das ist die idee: der konkrete
fall zu guttenberg wird wohl niedergelegt, besonders die genaue
prüfung seines verwerflichen tuns. wir sollen nicht erfahren, was und wie
abgeschrieben wurde ... und wie man es zu bewerten hat. täuschung
und betrug ist/sind ja mehr als "ein paar fehler", wie BILD und
CSU-/CDU-größen immer papageienartig plappern. auch mehr als "gravierende fehler", wie
andere stimmen zugestehen.
an wen kann man sich protestierend wenden?
hier kommt jetzt gleich die
adresse. (siehe unten.) ich denke, dass die affaire zu guttenberg lange
nicht ausgestanden ist. sie berührt das fundament unserer
gesellschaft. und die ganze kumpanei, die hier von "ein paar fehlern"
spricht, z. b. gestern in der parlamentsdebatte, und auch die
bundeskanzlerin mit ihr ihrer zwei-moral-berlusconi-technik ... sie
alle gehören korrigiert. so etwas darf nicht durchgehen, sonst
können wir die "bundesrepublik deutschland" (BRD) in eine
"berlusconigleiche-zerrüttung deutschland" (BZD) umbenennen.
würdest du
in bayreuth studieren?
im moment würde ich jedem
davon abraten. jedem. wir wollen vollkommene aufklärung, gerade
auch über das ausmaß von täusch und betrug in jener
doktorarbeit. und über die schuld oder unterlassung der uni samt
der doktorväter und -mütter.
wenn man mit
wut straßen pflastern könnte, ...
... wären dennoch alle
zu-guttenberg-betonköpfe teil einer autobahn. übrigens: die
uni macht mit bei der EXZELLENZINIATIVE und ist im ELITENETZWERK
BAYERN.
toll. dann wissen wir ja, was "exzellent" in deutschland meint. (wie
das alles der reputation unseres landes schadet! unbegreiflich!)
hier noch die
adresse des präsidenten der universität
von bayreuth:
Professor
Dr. Rüdiger Bormann,
Zentrale Universitätsverwaltung, E-Mail: praesident [ÄTT]
uni-bayreuth.de
Postanschrift
der Universität:
Universität
Bayreuth
95440
Bayreuth
Germany
-
-
klau|s|ens, es
wird ja immer schlimmer.
gewiss, gewiss, berlusconi
grüßt.
dieser mann ist
absolut untragbar! berlusconi und zu guttenberg.
beide!
das schöne aber ist, wer ihn
verteidigt. sie sprechen immer von "fehlern", die er doch zugegeben
habe, und das sei doch wunderbar und prima.
wer sprach so?
die tochter von strauß, am
sonntag. bei "anne will".
und weiter?
gestern sprach verharmlosend
ex-minister und CSU-kumpan michael glos im ZDF. sie alle spielen die
"paar fehler" herunter, die für mich ein riesiger betrug sind. das
ist eine frage nach staatsanwaltschaftlichen ermittlungen. leute, die doktortitel im ausland
betrügerisch aufkaufen, landen ja auch vor gericht.
gewiss, gewiss.
wie kann man so etwas verteidigen? 60 bis 70 %
sind plagiat, nicht ausgewiesen. das hat weder mit wissenschaft noch
mit den resten von ehrlichkeit etwas zu tun. das wort "anstand" sollte
sowieso aus dem DUDEN gestrichen werden.
und nun geht dieser mann
gestern in kelkheim hin und spielt den demütigen büßer,
der seinen titel ab sofort für immer abgibt und "niederlegt".
das ist wie ein
bankräuber - als vergleich.
was macht der bankräuber?
er stiehlt
500.000 euro. als idee.
ein verbrechen wäre das.
ein raub.
gewiss. dann
fliegt die tat auf, der bankräuber fliegt auf
... und der mann sagt: na gut, ich gebe alle 500.000 euro zurück.
die idee ist: so! was bin ich doch toll reumütig! und: jetzt habe
ich ja nichts böses begangen. straffrei bleibe ich auch!
geniale logik.
so kommt mir
der fall zu guttenberg vor. der will als
fälscher höchsten ranges und als jahrelanger lügner um
diese fälschungen minister bleiben. frau merkel will das sogar
auch! wo sind wir denn?
alle "anständigen" finden
es nun kaum unanständig, eine doktorarbeit in so weiten teilen zu
plagiieren. man kann sich an den kopf fassen!
immerhin hat
die F.A.Z. den mann mehr als scharf angegriffen.
immerhin.
die F.A.Z. ist ja auch
leibblatt derer vom blauen blut. diese barone und gräfinnen tragen
doch auch immer alte ehrbegriffe vor sich hin. da musste die F.A.Z. mal ein machtwort
gegen zu guttenberg sprechen. sonst ist ihr selbstverständnis
vollkommen über den haufen.
es sind immer nur masken.
gewiss, alles sind masken.
politik ist voll davon. dass sich aber führende politiker samt der
frau merkel sogar von den masken des anstandes verabschieden und eine
zu 60 bis 70 % gefälschte oder plagiierte (deshalb auch dreist
gefälschte) doktorarbeit nicht mehr als hindernis für
"ehrbarkeit" und ministersein betrachten - das schlägt allen
fässern den boden aus. man
tut gar nicht mehr, als sei man "ehrlich", sondern man verharmlost
offensiv das unehrliche und das betrügerische.
man sah gestern
zu guttenberg in kelkheim.
ein schauspiel eigener dynamik.
gründgens, der mephisto-schauspieler von einst, hätte sich
gefreut.
und was war
noch?
dieser zu guttenberg machte,
was ich immer schon befürchtete: er bringt die toten soldaten von
afghanistan ins spiel. er vergleicht sein schlechttun mit den toden von
3 menschen - und beklagt sich dann über die deutsche presse. und
die medien. die hätten
mehr über ihn berichtet als über diese 3 toten. wo sei denn
da die verhältnismäßigkeit?
er benutzt also
die toten? wie fies!
genau das hat er gestern in
kelkheim getan. dieser mann ist unglaublich.
erst war es
nichts, dann gab es "wenige fehler", zudem gab es
die "böse hetze" der medien, dann gab es mehr fehler, der mann
ließ seinen doktortitel pausieren, gestern gab er ihn ab.
allein dieser vorgang der
"aufklärung" ist schon ein eigener skandal, das hat gestern sigmar
gabriel sehr genau beschrieben. eine
lügenhafte aussage wird dann von der nächsten abgelöst:
so fungiert herr zu guttenberg.
und zeitgleich?
zeitgleich zu guttenberg in
kelkheim, also der nachausstrahlung im heute-journal, da sehe ich auf
der ARD diese aufzeichnung des "ordens wider den tierischen ernst". da
sprach sein bruder, weil er selber (karl-theodor) nicht hatte kommen
wollen.
was ergab das?
es ergab ein noch bizarreres
spiel der masken und rollen. diese welt ist ein irrsinn. aachen kam mir
wie ein surreales etwas vor, und kelkheim wie ein surreales nichts.
aber beides konnte man zappend zugleich auf dem bildschirm bewundern.
es ist alles auf dieser welt alles
"wider den ernst", tierisch und menschlich.
und nun?
nun? nun haben die
"ideenwelten" von berlusconi in deutschland großen einzug
gehalten. es wird ja täglich schlimmer. verluderung und
entsittung. alle werte sind futsch! zu guttenberg sollte strafrechtlich
belangt werdern ... und alle, die, die sein tun "verniedlichen", z.b.
frau strauß alias hohlmeier, herr glos, frau merkel. alle.
ich finde, wenn
man betrug und ministeramt gedanklich trennen
kann, wie es der neue "schachzug" der kanzlerin ist, dann sollte man in
zukunft auch mörder und mord trennen.
idee?
der, der da
gemordet hat, den lassen wir jetzt mal beiseite. der
mörder hat ja auch als hausmeister gearbeitet. und dazu wurde er
auch ohne mord eingestellt. deshalb sollte der hausmeister auch nach
dem mord noch weiterarbeiten dürfen.
du hättest jurist werden
sollen, freiherr von zweitklausemann!
oder kanzler.
-- noch ein gedanke: die uni bayreuth scheint ja
auch ein seltsamer verein zu sein. die steckt mit im schlammassel,
zuvorderst der "doktorvater", der "summa cum laude" für eine
solche fälschungsarbeit vergab. man weiß ja, dass bayreuth
und die CSU-regierung in münchen traditionell sehr eng ...
hör auf! bitte: hör
auf!
-
-
klau|s|ens,
alle doktoren sollen nun geprüft werden.
ich denke, alle doktoren, die
eine wichtige position haben, zum beispiel in der politik und in der
wirtschaft.
die willst alle
deren texte einscannen, sofern sie dies noch
nicht sind, und dann mit den entwickelten plagiats-softwares
überprüfen lassen?
ja, das will ich. ich will das "wiki guttenplag" für alle haben. "wiki politicus wirtschaftsiensis
anständigia".
an wen dachtest
du zuerst?
an dr. helmut kohl.
wieso?
einfach so, spontan. kohl war
der inbegriff eines bestimmten (eiskalt-machorientierten) politikstils
... und da würde mich schon interessieren, ob ...
ist der herr
ackermann doktor?
der von der DEUTSCHEN BANK?
ja, der.
josef ackermann ist doktor, gewiss.
siehst du. dann
haben wir doch einen zweiten namen zum checken.
die namen der doktoren sind
unendlich. aber sie müssen nicht alle plagiiert haben.
nein, gewiss,
aber vielleicht ein paar von denen.
und falls nicht?
dann
könnte es immer noch sein, dass sie sich leute
eingekauft haben, die für sie die arbeit schreiben (verdeckt,
anonym, unerkannt), während sie selber universell ihre karriere
betrieben. ghost-writer eben!
was ist daran so schlimm?
du hast recht:
cleverness ist ja auch eine gabe. aber es gibt
eine grenze, wo die bewunderte cleverness in betrug und
inhumanität abrutscht.
wer bestimmt diese grenze?
wir alle,
natürlich auch wir beide.
und was meinst zu der zahl der
nicht ausgewiesenen zitate bei zu guttenberg?
wäre es
eines, wären es zwei oder gar drei: ich
würde sagen: "nun ja, das kann passieren, wenn man unter stress
noch seine doktorarbeit zur abgabe fertig machen muss."
aber?
die zahl der
fälschungen bzw. der nicht-zitierungen ist so
groß, dass man vom stuhle fallen sollte. hier ist jede
"wissenschaftlichkeit" verlassen.
aber das ganze wurde mit "summa
cum laude" belohnt.
eben: man darf
nichts und niemandem glauben. alles ist lug und
betrug ... und sehr viele kommen damit wunderbar durch.
gestern bekam herr zu
guttenberg den orden "wider den tierischen ernst".
das ist nicht
dein ernst!
doch, aber er hatte schon vor
wochen abgesagt und seinen bruder geschickt. (ausstrahlung ist am
montag abend als konserve.)
das war klug.
nicht zu kommen.
ja, vor wochen schon, noch vor der
plagiats-affaire lief das ab. (aber die vergabe in aachen ist ja auch
eine lachnummer anderer art. auch da ist die liste der preisträger
das ergebnis von kungelei und schwarzer politik. man müsste
eigentlich aachen wegen dieser veranstaltung die stadtrechte entziehen.)
die dinge sind
alle seltsam.
gewiss: in afghanistan starb
der dritte soldat, und nun fragt man sich, wie zu guttenberg die
trauerfeiern in seinem sinne "nutzen" wird. mit den toten und einem
feierlichen bekenntnis zu den soldaten könnte er ja wieder von
seinem fehlverhalten ablenken. schreckliche vorstellung:
instrumentalisierung von toten. aber sie findet ja dauernd statt.
gewiss, du hast immer so recht, klau|s|ens.
nun aber kommen noch vorwürfe
an zu guttenberg, er hätte die (wissenschaftlichen) dienste des
bundestages für seine zwecke genutzt. wie findest du das?
ja, für
die buchrecherchen für seine doktorarbeit,
gewiss, er ist ja "clever", der mann.
und wir suchen noch weitere
doktoren, deren doktorarbeiten man überprüfen sollte.
ja, man
müsste in zukunft von jedem minister und von jedem
abgeordneten und von jedem vorstandschef vor inanspruchnahme seiner
position eine "plagiatsüberprüfung" der doktorarbeit
einfordern. ich las in cicero, märz 2005 (seite? angabe? quelle?
hey!):
"601 Bundestagsabgeordnete
gibt es derzeit, davon schmücken sich 98 mit einem Doktortitel.
Wäre er ein ausschlaggebendes Wahlkriterium, würde die FDP
die nächste Bundestagswahl haushoch gewinnen. Denn sie kann auf
stolze 30 Prozent Doctores unter ihren Fraktionsmitgliedern verweisen.
Bündnis 90/Die Grünen hingegen kommen – wer hätte das
gedacht? – gerade einmal auf elf Prozent. Die Unions-Fraktion landet
mit 17 Prozent auf Platz zwei, die SPD-Fraktion erreicht 15 Prozent."
ja, die
doktoren-prüf-alle-idee hat etwas für sich. - wie findet du
eigentlich, dass dr. zu guttenberg derzeit seinen doktortitel ruhen
lässt?
das ist wieder
ein beitrag für "wider den tierischen
ernst", um im nachhinein nachzuweisen, dass er den titel des
lustigkeitsobersten eventuell doch verdient haben könnte.
ich habe mich übrigens
entschlossen, den titel "zweitklausens" nur für diesen
blog(g)-eintrag ruhen zu lassen, zweitklausens.
ein
dramatischer vorgang, klau|s|ens, den die BILD morgen als
aufmacher nehmen wird.
und was
lässt du ruhen?
die toten. aber
auch nicht alle.
-
-
klau|s|ens,
wenn es probleme gibt, muss man weg.
ja, man flüchtet nach
afghanistan.
ist doch
seltsam.
irgendwo muss man doch
untertauchen, wenn es probleme gibt. ein land, ein ort, eine reise, ein
winkel, eine insel. etwas. also: zum beispiel afghanistan.
hat der dr.
karl-theodor zu guttenberg probleme?
aber hallo. so viele stellen
sind abgeschrieben, in seiner doktorarbeit von 2006, ... und nicht als
zitate ausgewiesen. das ist ein hohn an aller wissenschaft und ein hohn
an aller ehrlichkeit.
und wenn er
für die doktorarbeit hilfe eingekauft hat ...
und dann hat diese person so böse abgeschrieben?
dann ist es anders unredlich:
denn die doktorarbeit soll man alleine schreiben.
jetzt ist er
weg!
das sage ich doch: ab nach
afghanistan, wenn es probleme gibt. einfach schnell losfliegen und
soldaten besuchen! husch! mal mit herrn kerner, mal ohne.
du willst diese idee ausweiten?
ich denke, alle leute mit
problemen sollen nach afghanistan.
also auch der
bürgermeister von königswinter, peter
wirtz?
der auch. sicher: diese
aktenfälschungssache ist sehr heikel.
aha: und du
meinst alle anderen auch?
alle, die evtl. dreck am
stecken haben könnten und keine rettung wissen, sollen nach
afghanistan.
sie werden
über nacht dort eingeflogen?
genau. und die bundeswehr
könnte damit geld verdienen.
die bundeswehr
macht dann ein reiseunternehmen?
ja, in etwa. dann würde
auch das defizit geringer.
eben. alle, die
fälschen, alle, die nicht weiterwissen,
alle die betrügen, alle die unterschlagen, alle, die schlechtes
tun ... alle alle alle ... die fliegen nun gen afghanistan. mit kerner
oder ohne.
und wenn man anruft,
heißt es: "er ist nach afghanistan geflogen!" (oder sie.)
dann macht der
kriegseinsatz erstmals sinn dort.
dann wäre afghanistan
für deutschland das, was mal australien für die briten war:
dorthin schiebt man verbrecher ab.
achtung, das
geht zu weit! wir haben hier menschen, die unter
druck stehen, unter großem druck. aber wir nennen sie nicht
"verbrecher", noch nicht.
wann denn?
wenn alles
sauber auffliegt.
ist das bei herrn zu guttenberg
noch nicht der fall.
wir sind nahe
dran, aber lassen der universität bayreuth
alle zeit.
und dem herrn zu guttenberg?
der ist doch
weg, in afghanistan, da kann er nicht antworten.
der hat keine zeit!
ich verstehe. weißt du,
was im kopf seiner homepage steht? seiner privaten?
nein, du meinst die kopfleiste, die dann im internet sichtbar ist? oben
die? die auch GOOGLE anzeigt?
ja, ja. da steht: "Dr.
Karl-Theodor zu Guttenberg | Verantwortung verpflichtet" -- am
Donnerstag, 17.2.2011, gegen 20:30 uhr war das noch so.
was wohl die
frau käßmann (die margot, ex-chefin der
evangelischen kirche) sagen wird?
ist die eigentlich auch schon
nach afghanistan geflogen?
nein, oder
doch? aber die säle sind jetzt rappelvoll. davon
könnte auch herr zu guttenberg profitieren.
also: afghanistan zum abtauchen? dann der rücktritt? dann die
vollen säle? danach auch noch eine gastprofessur in bochum?
so kann es
sein. ja, die welt ist ungerecht. dann wäre zu
guttenberg vielleicht einmal ein aberkannter doktor mit professur.
dein afghanistan-projekt ist zum holzhacken schön!
QUELLE:
http://www.rw.uni-bayreuth.de/de/committees/downloads/Promotionsordnung_nichtamtliche_Gesamtfassung_des_Dekanats_Mai_07.pdf
abgerufen am 26.2.2011
Promotionsordnung
für die Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Bayreuth
in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. März 1994
in der Fassung
der Siebten Änderungssatzung vom 5. März 2007
Der Text dieser
Promotionsordnung ist nach dem aktuellen Stand des Dekanats
sorgfältig erstellt; gleichwohl ist
ein Irrtum nicht
ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtlich veröffentlichte Text
(KWMBl II 1994 S. 258, 1999
S. 546, 2000 S.
657, 2004 S. 1093 sowie auf den Internetseiten der Universität
Bayreuth unter Amtliche
Bekanntmachungen
2007-87).
Inhaltsverzeichnis
Erster
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§
1 Doktorgrade
§
2 Prüfungsberechtigung
§
3 Promotionskommission
Zweiter
Abschnitt: Die ordentliche Promotion
§
4 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
§
5 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur
rechtswissenschaftlichen Promotion
§
6 Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur
wirtschaftswissenschaftlichen Promotion
§
6 a Promotionseignungsprüfung
§
7 Dissertation
§
8 Antrag auf Zulassung zur Promotion
§
9 Entscheidung über die Zulassung zur Promotion
§
10 Berichterstattung über die Dissertation
§
11 Einsichtnahme in die Dissertation
§
12 Entscheidung über die Dissertation
§
13 Prüfungsausschuss für das Kolloquium
§
14 Kolloquium
§
15 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
§
16 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§
17 Pflichtexemplare
§
18 Urkunde und Vollzug der Promotion
§
19 Einsichtsrecht
Dritter
Abschnitt: Ehrenpromotion
§
20 Antrag auf Ehrenpromotion
§
21 Begutachtung
§
22 Beschluss und Vollzug der Ehrenpromotion
§
23 Übergangsregelung
Vierter
Abschnitt: Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer
ausländischen Universität/Fakultät
§
24 Voraussetzungen
§
25 Promotion in Bayreuth
§
26 Berichterstattung über die Dissertation
§
27 Fortgang des Verfahrens
§
28 Kolloquium
§
29 Disputation
§
30 Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen
§
31 Beendigung des gemeinsamen Promotionsverfahrens
§
32 Ausländische mündliche Prüfungen
§
33 Vollzug der Promotion
§
34 Titelführung
§
35 Ungültigkeit der Promotionsleistungen
§
36 Entziehung des Doktorgrades
§
37 In-Kraft-Treten
Erster
Abschnitt:
Allgemeine
Regelungen
§
1
Doktorgrade
(1) Die
Universität Bayreuth verleiht durch die Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät die akademischen
Grade eines
Doktors der Rechte (Dr. jur.) und eines Doktors der
Wirtschaftswissenschaft (Dr. rer.
pol.). Der
Doktorgrad kann auch zusammen mit einer ausländischen
Universität oder Fakultät auf Grund eines
nach
§§ 24 ff. durchgeführten Verfahrens verliehen werden.
(2) Durch die
Promotion wird eine besondere wissenschaftliche Qualifikation
nachgewiesen. Die Promotion
zum Dr. jur.
setzt Promotionsleistungen mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet der
Rechtswissenschaft, die Promotion
zum Dr. rer.
pol. Promotionsleistungen mit dem Schwerpunkt auf dem Gebiet der
Wirtschaftswissenschaft
voraus.
(3) Die
Promotionsleistung besteht aus einer von dem Kandidaten verfassten
wissenschaftlichen Arbeit (Dissertation)
und einer
mündlichen Prüfung (Kolloquium).
(4) Die
Universität Bayreuth verleiht durch die Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät gemäß §§
20 ff. den Grad
eines Doktors der Rechte ehrenhalber (Dr. jur. h. c.) und den Grad
eines Doktors der Wirtschaftswissenschaft
ehrenhalber (Dr.
rer. pol. h. c.). Sie zeichnet damit hervorragende wissenschaftliche
Leistungen
oder andere
besondere Verdienste ideeller Art um die Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften aus.
§
2
Prüfungsberechtigung
(1)
Prüfungsberechtigt im Sinne dieser Promotionsordnung sind
Hochschullehrer und Professoren im Ruhestand.
Vor Annahme
eines Doktoranden soll nach Möglichkeit geklärt werden, wer
aus der Fakultät das Zweitgutachten
erstellen wird.
(2)
Prüfungsleistungen für das Gebiet der Rechtswissenschaft
werden grundsätzlich von Hochschullehrern
der
Rechtswissenschaft, Prüfungsleistungen für das Gebiet der
Wirtschaftswissenschaft von Hochschullehrern
der
Wirtschaftswissenschaft beurteilt.
§
3
Promotionskommission
(1) Für die
Durchführung des Promotionsverfahrens sind nach Maßgabe der
folgenden Vorschriften der Dekan
und die
Promotionskommission zuständig. Ehrenpromotionen werden durch die
erweiterte Promotionskommission
gemäß
§§ 20 ff. durchgeführt.
(2) Die
Promotionskommission wird vom Prodekan als Vorsitzendem geleitet. Ihr
gehören außerdem an:
zwei Professoren
der Rechtswissenschaft, je ein Professor für
Betriebswirtschaftslehre und für Volkswirtschaftslehre,
sowie ein
hauptberuflicher wissenschaftlicher Mitarbeiter, der nach den
Vorschriften der Hochschulprüferverordnung
in der jeweils
geltenden Fassung zur Abnahme der Promotion berechtigt ist. Die
Mitglieder
der
Promotionskommission nach Satz 2 werden für die Dauer von zwei
Jahren vom Fachbereichsrat gewählt.
Wiederwahl ist
zulässig.
(3) Die
Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder mindestens eine Woche vor
Zusammentritt
der Promotionskommission unter Angabe der Tagesordnungspunkte geladen
wurden und die
Mehrheit der
Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Sie beschließt mit
der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen.
Stimmenthaltungen, geheime Abstimmungen und
Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Bei
Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die das Verfahren
betreffenden Entscheidungen trifft der Dekan. Gegen seine
Entscheidungen und die
des
Prüfungsausschusses kann die Promotionskommission angerufen werden.
(5)
Entscheidungen des Dekans und der Promotionskommission sind dem
Bewerber mit Rechtsbehelfsbelehrung
schriftlich
mitzuteilen. Für die Begründungspflicht gilt Art. 39
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 23. Dezember
1976 (GVBl. S. 544). Der Verwaltungsrechtsweg bleibt unberührt.
(6)
Bezüglich des Abschlusses wegen persönlicher Beteiligung gilt
Art. 37 BayHSchG.
Zweiter Abschnitt
Die ordentliche
Promotion
§
4
Allgemeine
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Die
Zulassung zum Promotionsverfahren setzt voraus:
1. den Nachweis
der Hochschulreife unter Berücksichtigung der
Qualifikationsverordnung vom 10. Oktober
1978 (GVBl S.
712) in der jeweils geltenden Fassung;
2. die Vorlage
einer Dissertation;
3. dass die
Dissertation nicht bereits bei einer anderen Hochschule zur Erlangung
eines akademischen Grades
eingereicht
wurde;
4. dass der
Kandidat nicht diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer
anderen Hochschule endgültig
nicht bestanden
hat;
5. dass sich der
Bewerber nicht durch sein Verhalten als zur Führung des
Doktorgrades unwürdig erwiesen hat.
(2) Das
Promotionsverfahren darf nur einmal wiederholt werden.
§
5
Besondere
Voraussetzungen für die Zulassung
zur
rechtswissenschaftlichen Promotion
(1) Für die
Promotion im Fach Rechtswissenschaft ist zusätzlch erforderlich,
dass der Bewerber das Referendarexamen
(erste
Prüfung im Sinne des § 5 Abs. 1 DRiG) oder das Assessorexamen
(zweite Staatsprüfung im
Sinne des §
5 Abs. 1 DRiG) in der Bundesrepublik Deutschland mindestens mit „voll
befriedigend“ beziehungsweise
mit einer Note
bestanden hat, die der Bewertung „voll befriedigend“ im Sinne der
Bayerischen Justizausbildungs-
und
Prüfungsordnung entspricht. Ein juristischer Hochschulabschluss im
Ausland kann als Promotionsvoraussetzung
nach Satz 1
anerkannt werden, wenn es nach seiner Art und im Hinblick auf die
erzielte Bewertung
einer mit „voll
befriedigend“ im Sinne der Bayerischen Justizausbildungs- und
Prüfungsordnung bestandenen
Prüfung im
Sinne des Satzes 1 entspricht oder wenn an der Universität
Bayreuth der Grad eines Magister
Legum (LL.M.)
mit mindestens der Note „magna cum laude“ für die Magisterarbeit
erworben wurde.
(2)Ausnahmsweise
kann der Dekan einen Bewerber zur Promotion zulassen, wenn
1. der Bewerber
ein Examen im Sinne von Abs. 1 mit einer Note bestanden hat, die nicht
schlechter als „befriedigend“
ist oder dieser
Notenstufe entspricht, und
2. eine
prüfungsberechtigte Lehrperson die Betreuung der Dissertation
übernimmt und
3. der Bewerber
in zwei Seminaren Leistungen erbracht hat, die mindestens mit „gut“
benotet worden sind;
von diesen
Seminarleistungen muss mindestens eine an der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fa5
kultät der
Universität Bayreuth bei einer anderen prüfungsberechtigten
Lehrperson als dem Betreuer der
Dissertation
erbracht worden sein; eine Seminarleistung kann auch an einer anderen
deutschen rechtswissenschaftlichen
Fakultät
erbracht worden sein.
(3) Über
die Frage der Gleichwertigkeit von Examen und Prüfungsnoten nach
den Absätzen 1 und 2 entscheidet
der Dekan. Bei
ausländischen Examen und Prüfungsnoten soll er bei seiner
Entscheidung die von der
Kultusministerkonferenz
und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten
Äquivalenzvereinbarungen
berücksichtigen.
Darüber hinaus kann die Zentralstelle für ausländisches
Bildungswesen gehört werden.
(4) In
Ausnahmefällen kann der Dekan einen Bewerber zur
rechtswissenschaftlichen Promotion zulassen,
der kein
juristisches Examen im Sinne der Absätze 1 und 2 abgelegt hat,
wenn er
1. ein Examen
abgelegt hat, das ihn zur Promotion in seinem Fachgebiet berechtigt, und
2. die
Dissertation einen Grenzbereich zwischen seinem Fachgebiet und der
Rechtswissenschaft behandelt, und
3. zwei
prüfungsberechtigte Lehrpersonen der Fakultät die Promotion
befürworten und einer von ihnen die
Betreuung der
Dissertation übernimmt.
§
6
Besondere
Voraussetzungen für die Zulassung zur
wirtschaftswissenchaftlichen
Promotion
(1) Für die
Promotion in wirtschaftswissenschaftlichen Fächern ist
zusätzlich erforderlich, dass der Bewerber
eine
wirtschaftswissenschaftliche Diplom- oder Masterprüfung, das
Staatsexamen für das Höhere Lehramt an
Gymnasien mit
Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft oder einen vergleichbaren
Hochschulabschluss mindestens
mit der Note
„gut“ oder einer gleichwertigen Beurteilung bestanden hat. § 5
Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.
(2) Ist der
Bewerber nicht Mitglied der Universität, soll er nach Abschluss
des dem Examen vorausgehenden
Studiums
mindestens zwei Semester an der hiesigen Fakultät ein
wirtschaftswissenschaftliches Fach studiert
haben.
(3) Die
besonderen Voraussetzungen für die Zulassung zur
wirtschaftswissenschaftlichen Promotion erfüllt
auch, wer die
Promotionseignungsprüfung gemäß § 6 a bestanden
hat.
(4) In
Ausnahmefällen kann der Dekan einen Bewerber zur
wirtschaftswissenschaftlichen Promotion zulassen,
der kein
wirtschaftswissenschaftliches Examen i. S. der Absätze 1 und 2
abgelegt hat, wenn er
1. ein Examen
abgelegt hat, das ihn zur Promotion in seinem Fachgebiet berechtigt, und
2. die
Dissertation einen Grenzbereich zwischen seinem Fachgebiet und den
Wirtschaftswissenschaften behandelt,
und
3. zwei
prüfungsberechtigte Lehrpersonen der Fakultät die Promotion
befürworten und einer von ihnen die
Betreuung der
Dissertation übernimmt.
Absatz 2 bleibt
unberührt.
§
6 a
Promotionseignungsprüfung
(1) Die
Zulassung zur Promotionseignungsprüfung setzt voraus, dass der
Bewerber
1. eine sonstige
Abschlussprüfung in einem wirtschaftswissenschaftlichen
Studiengang an einer Universität
oder
Fachhochschule mit dem Notendurchschnitt 1,7 oder besser abgelegt hat,
2. in einem
betriebswirtschaftlichen und in einem volkswirtschaftlichen Seminar bei
zwei prüfungsberechtigten
Lehrpersonen der
Fakultät Leistungen erbracht hat, die mindestens mit der Note
„gut“ bewertet worden
sind,
3. sich nicht
bereits einer wirtschaftswissenschaftlchen
Promotionseignungsprüfung oder einer vergleichbaren
Prüfung an
einer anderen Hochschule ohne Erfolg unterzogen hat.
(2) Der Antrag auf
Zulassung zur Promotionseignungsprüfung ist schriftlich beim Dekan
einzureichen. Der
Bewerber hat
seinem Antrag beizufügen
1. die Nachweise
über das Vorliegen der in Absatz 1 Nrn. 1 und 2 genannten
Zulassungsvoraussetzungen,
2. eine
Erklärung darüber, ob er sich bereits einer
wirtschaftswissenschaftlichen Promotionseignungsprüfung
oder einer
vergleichbaren Prüfung an eier anderen Hochschule unterzogen hat,
3. eine
Erklärung, ob die Promotion im Fachgebiet Betriebswirtschaftslehre
oder im Fachgebiet Volkswirtschaftslehre
angestrebt wird,
4. die in §
8 Satz 2 Nrn. 3 bis 5 für die Zulassung zur Promotion geforderten
Unterlagen und Erklärungen.
(3) Über
die Zulassung zur Promotionseignungsprüfung entscheidet der Dekan.
Er kann die Zulassung versagen,
wenn die in Abs.
2 geforderten Unterlagen nicht vorliegen oder unvollständig sind.
Die Zulassung ist zu
versagen, wenn
die in Absatz 1 geforderten Zulassungsvoraussetzungen nicht
erfüllt sind oder wenn der Bewerber
sich auf Grund
seines Verhaltens als zur Führung des Doktorgrades unwürdig
erwiesen hat.
(4) Die
Promotionseignungsprüfung dient dem Nachweis, dass der Bewerber
über die für die Promotion bedeutsamen
wirtschaftswissenschaftlichen
Fachkenntnisse und die Fähigkeit zur wissenschaftlichen Forschung
verfügt.
(5) Die
Promotionseignungsprüfung besteht aus einer einstündigen
mündlichen Prüfung vor einem Prüfungskollegium.
Das Kollegium
setzt sich zusammen aus drei prüfungsberechtigten
wirtschaftswissenschaftlichen
Lehrpersonen der
Fakultät. Wird eine Promotion im Fachgebiet
Betriebswirtschaftslehre angestrebt, gehören
ihm zwei
Vertreter der Betriebswirtschaftslehre und ein Vertreter der
Volkswirtschaftslehre an; wird eine
Promotion im
Fachgebiet Volkswirtschaftslehre angestrebt, gehören ihm zwei
Vertreter der Volkswirtschaftslehre
und ein
Vertreter der Betriebswirtschaftslehre an. Der Dekan bestellt das
Prüfungskollegium und bestimmt
einen der
Prüfer zum Vorsitzenden. Dieser setzt den Termin der Prüfung
fest und lädt die Mitglieder des Prüfungskollegiums
und den Bewerber
mit einer Frist von einer Woche zu dem Termin. § 14 Abs. 8 gilt
entsprechend.
(6) In der
Promotionseignungsprüfung werden keine Noten vergeben. Entspricht
die Leistung des Bewerbers
den
Anforderungen nach Abs. 4, stellt der Dekan darüber eine
Bescheinigung aus. Genügen die Leistungen
diesen
Anforderungen nicht, erteilt der Dekan dem Bewerber hierüber einen
schriftlichen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
versehenen
Bescheid.
(7) Die
Promotionseignungsprüfung kann einmal wiederholt werden. Der
Antrag auf Zulassung ist innerhalb
eines Jahres
nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens der Prüfung beim Dekan
einzureichen. Der Dekan kann
wegen
besonderer, vom Bewerber nicht zu vertretender Gründe eine
Fristverlängerung gewähren.
§
7
Dissertation
(1) Die
Dissertation muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung
darstellen und zur Lösung wissenschaftlicher
Fragen
beitragen. Sie soll zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen
führen. Die Arbeit wird in der
Regel von einer
prüfungsberechtigten Person betreut (Doktoranden-Verhältnis).
(2) Berechtigt
zur Betreuung von Dissertationen (Begründung des
Doktorandenverhältnisses) sind die prüfungsberechtigten
Mitglieder der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät. Die
Promotionskommission
kann auf Antrag
des Doktoranden zulassen, dass die Dissertation zusätzlich durch
einen Hochschullehrer
aus einer
anderen Fakultät der Universität betreut wird, wenn das Thema
der Dissertation wesentliche Bezüge zu
dem von diesem
Hochschullehrer vertretenen Fachgebiet aufweist.
(3) Die
Dissertation ist in Maschinenschrift vorzulegen; sie soll gebunden oder
geheftet sowie paginiert sein
und
außerdem ein Inhaltsverzeichnis und eine Zusammenfassung
enthalten, die Problemstellung und Ergebnisse
darlegt. Die
benutzte Literatur und sonstige Hilfsquellen sind vollständig
anzugeben; wörtlich oder nahezu wörtlich
dem Schrifttum
entnommene Stellen sind kenntlich zu machen.
(4) Die
Dissertation ist grundsätzlich in deutscher Sprache abzufassen. In
Ausnahmefällen kann der Dekan
dem Bewerber
gestatten, sie in einer anderen als der deutschen Sprache vorzulegen.
In diesem Falle ist eine
ausführliche
Zusammenfassung in deutscher Sprache beizulegen.
§
8
Antrag
auf Zulassung zur Promotion
Die Zulassung
zum Promotionsverfahren ist schriftlich beim Dekan zu beantragen. Dem
Antrag sind beizufügen:
1. Nachweise
über die Zulassungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1,
§ 5 beziehungsweise § 6;
2. drei
gleichlautende Exemplare der Dissertation;
3. ein
handschriftlich verfasster Lebenslauf des Kandidaten, der insbesondere
über den Bildungsweg Aufschluss
gibt;
4. ein amtliches
Führungszeugnis, falls die Exmatrikulation mehr als drei Monate
zurückliegt und der Bewerber
nicht im
öffentlichen Dienst steht; bei Mitgliedern der Universität
Bayreuth kann auf das amtliche Führungszeugnis
verzichtet
werden;
5. eine
Erklärung des Bewerbers darüber, ob gegen ihn wegen eines
Verbrechens oder eines vorsätzlichen
Vergehens ein
Ermittlungs- oder ein Strafverfahren anhängig oder ob er wegen
einer solchen Tat rechtskräftig
verurteilt ist
oder eine Freiheitsstrafe verbüßt;
6. eine
ehrenwörtliche Erklärung des Bewerbers darüber, dass er
die Dissertation selbständig verfasst und
keine anderen
als die von ihm angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat; dass
er die Dissertation
nicht bereits
einer anderen Hochschule zur Erlangung eines akademischen Grades
eingereicht hat; dass er
nicht bereits
diese oder eine gleichartige Doktorprüfung an einer anderen
Hochschule endgültig nicht bestanden
hat.
§
9
Entscheidung
über die Zulassung zur Promotion
(1) Der Dekan
kann die Zulassung ablehnen, wenn
1. die in §
4 Abs. 1 Nr. 3, § 5 beziehungsweise § 6 genannten
Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
oder
2. keine
prüfungsberechtigte Person sich für die Begutachtung der
Dissertation für fachlich zuständig erklärt,
3. die in §
8 geforderten Unterlagen nicht vorliegen oder unvollständig sind.
(2) Die
Zulassung muss versagt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 4 Abs. 1 Nrn. 1 oder 2
nicht
erfüllt sind oder wenn der Kandidat zur Führung eines
Doktorgrades gemäß § 4 Abs. 1 b und c des Gesetzes
über die
Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (BayBSErgB, S. 11)
unwürdig ist.
(3) Auf Antrag
des Bewerbers hat der Dekan eine verbindliche Teilentscheidung
über die besonderen Zulassungsvoraussetzungen
nach § 5
beziehungsweise § 6 zu treffen.
(4) Der Dekan
soll innerhalb eines Monats über den Antrag des Bewerbers
schriftlich entscheiden. Bei der
Berechnung der
Monatsfrist wird die unterrichtsfreie Zeit jedoch nicht
berücksichtigt.
(5) Der Bewerber
kann den Zulassungsantrag zurücknehmen, solange ihm keine
ablehnende Entscheidung
über die
Zulassung zur Promotion zugegangen ist oder die mündliche
Prüfung begonnen hat. In diesem Fall gilt
der Antrag als
nicht gestellt.
(6) Auf Antrag
kann der Dekan die Entscheidung zur Durchführung eines gemeinsamen
Verfahrens nach §
24 ff. schon vor
Einreichung der Dissertation treffen.
§
10
Berichterstattung
über die Dissertation
(1) Nach der
Zulassung bestellt der Dekan zur Berichterstattung über die
Dissertation unverzüglich zwei
Gutachter, von
denen einer Ordinarius sein soll. Wurde die Dissertation im Rahmen
eines Doktorandenverhältnisses
angefertigt, so
ist in der Regel der erste Berichterstatter die
prüfungsberechtigte Person, die die Dissertation
betreut hat. Der
Dekan kann als Gutachter auch Prüfungsberechtigte anderer
wissenschaftlicher Hochschu8
len bestellen.
(2) Jeder
Berichterstatter gibt innerhalb einer angemessenen Frist ein
schriftliches Gutachten über die Dissertation
ab und
schlägt dem Dekan die Annahme, die Rückgabe zur Verbesserung
oder die Ablehnung der Dissertation
vor. Der
Berichterstatter kann auch Auflagen zur Verbesserung der Arbeit machen,
die vor der Veröffentlichung
gemäß
§ 17 Abs. 1 erfüllt werden müssen. Der Annahmeantrag ist
mit einem Notenvorschlag der
folgenden Skala
zu verbinden:
summa cum laude
= 1 = eine ganz hervorragende Leistung;
magna cum laude
= 2 = eine besonders anzuerkennende Leistung;
cum laude = 3 =
eine den Durchschnitt überragende Leistung;
rite = 4 = eine
Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen genügt;
insufficienter =
5 = eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr
brauchbare Leistung.
(3) Der Dekan
bestellt einen dritten Berichterstatter, wenn die zwei Berichterstatter
bei ihrer Bewertung um
mehr als eine
Note voneinander abweichen, einer der Berichterstatter die Ablehnung
der Dissertation vorschlägt
oder einer der
Berichterstatter die Bestellung eines weiteren Berichterstatters
verlangt. Die Promotionskommission
kann auch von
sich aus bis zu zwei weitere Gutachter bestellen, sofern sie es
für erforderlich hält, um eine
sachgerechte
Beurteilung zu gewährleisten.
(4) Der Dekan
kann die Dissertation dem Bewerber zur Verbesserung zurückgeben;
er muss dies tun, wenn
einer der
Berichterstatter die Rückgabe der Arbeit zur Verbesserung
verlangt. Die überarbeitete Dissertation ist
binnen eines
Jahres erneut vorzulegen. Die Frist kann in begründeten
Ausnahmefällen um ein weiteres Jahr verlängert
werden. Wird die
Dissertation nicht fristgerecht vorgelegt, so gilt sie als abgelehnt.
Eine überarbeitete
Dissertation ist
nach dem Sach- und Wissensstand zur Zeit der Neuvorlage zu beurteilen.
(5) Die Arbeit
ist abgelehnt und das Verfahren beendet, wenn beide Berichterstatter
oder einer und ein nach
Absatz 3
bestellter weiterer Berichterstatter die Ablehnung der Arbeit
vorschlagen.
(6) Das
Promotionsverfahren kann nicht wiederholt werden.
§
11
Einsichtnahme
in die Dissertation
(1) Die
Dissertation und die Gutachten liegen innerhalb der Vorlesungszeit zwei
Wochen beim Dekanat zur
Einsichtnahme
für die prüfungsberechtigten Mitglieder der Fakultät
aus. Bei einer wirtschaftswissenschaftlichen
Promotion kann
die Auslegung der Dissertation und der Gutachten auch außerhalb
der Vorlesungszeit erfolgen;
die
Auslegungsfrist beträgt zwei Wochen. Bei einer
rechtswissenschaftlichen Dissertation beträgt die Auslegungsfrist
außerhalb
der Vorlesungszeit vier Wochen. Der Dekan teilt den Beginn der
Auslegungsfrist und den
Vorschlag der
Berichterstatter mit.
(2)
Stellungnahmen prüfungsberechtigter Mitglieder der Fakultät
können innerhalb einer angemessenen Frist
erfolgen, sofern
die Abgabe einer Stellungnahme rechtzeitig innerhalb der
Auslegungsfrist nach Abs. 1 Satz 1
dieser
Vorschrift angekündigt worden ist.
§
12
Entscheidung
über die Dissertation
(1) Die
Gesamtnote der Dissertation ergibt sich grundsätzlich aus dem
arithmetischen Mittel der von den Berichterstattern
vorgeschlagenen
Noten. Sie wird vom Dekan festgestellt. Beim Vorliegen schriftlicher
Stellungnahmen
nach § 11
Satz 4 trifft die Promotionskommission die Entscheidung; diese kann –
insbesondere unter
Beachtung der
schriftlichen Stellungnahmen – um eine halbe Notenstufe vom
arithmetischen Mittel abweichen.
(2) Ein
Dissertationsexemplar und die Gutachten der Berichterstatter sind im
Dekanat zu archivieren.
§
13
Prüfungsausschuss
für das Kolloquium
(1) In
angemessener Frist nach Annahme der Dissertation findet ein
wissenschaftliches Kolloquium vor dem
Prüfungsausschuss
statt. Dem Prüfungsausschuss gehören an:
1. ein
Ordinarius als Vorsitzender;
2. der
Erstberichterstatter;
3. eine weitere
prüfungsberechtigte Lehrperson, die in der Regel der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
angehören soll; in Ausnahmefeällen kann sie auch einer
anderen Fakultät der Universität Bayreuth
oder einer
anderen Universität angehören.
(2) Ist der
Erstberichterstatter verhindert, am Kolloquium teilzunehmen, so wird
für ihn eine andere prüfungsberechtigte
Lehrperson zum
Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt; sie muss der Rechts-
und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
angehören.
(3) Die
Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 Nrn. 1, 3 und
Absatz 2 werden vom Dekan bestellt.
(4) § 3
Abs.3 bis 6 gelten entsprechend.
(5) Die
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses wird dem Bewerber mit der
Ladung zum Kolloquium
mitgeteilt.
§
14
Kolloquium
(1) Das
Kolloquium ist eine kollegiale Einzelprüfung. Es besteht in einer
wissenschaftlichen Aussprache und
bezieht sich vor
allem auf die Grundlagen der Dissertation sowie auf Probleme, die
sachlich oder methodisch mit
der Dissertation
zusammenhängen. Die wissenschaftliche Aussprache soll darüber
hinaus zeigen, ob der Bewerber
im Falle der
rechtswissenschaftlichen Promotion weitere Bereiche und neuere
Entwicklungen des Fachgebiets,
aus dem die
Dissertation entnommen ist, im Falle der wirtschaftswissenschaftlichen
Promotion wesentliche
Problemstellungen
und neuere Entwicklungen der Grundlagen seines Fachgebiets beherrscht.
(2) Der Termin
des Kolloquiums wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
festgelegt. Der Bewerber
ist schriftlich
mindestens 14 Tage vor Beginn des Kolloquiums zu laden. Der Bewerber
kann auf die Einhaltung
der Ladungsfrist
verzichten.
(3) Das
Kolloquium dauert 60, höchstens 90 Minuten. Es wird vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
geleitet. Das
Kolloquium ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der
Vorsitzende kann mit Zustimmung des Bewerbers
Personen, die
sich im Promotionsverfahren befinden, als Zuhörer zulassen. Als
Zuhörer teilnehmen können
außerdem
alle prüfungsberechtigten Lehrpersonen der Fakultät, der
Universitätspräsident sowie der für Forschung
und
wissenschaftlichen Nachwuchs zuständige Vizepräsident.
(4) Über
den Gang des Kolloquiums ist eine Niederschrift anzufertigen. Die
Niederschrift muss Angaben
enthalten
über
1. den Tag des
Kolloquiums,
2. die Namen des
Vorsitzenden und der übrigen Prüfer,
3. den Namen des
Bewerbers,
4. den
Gegenstand der Prüfung,
5. die Noten der
einzelnen Prüfungsleistungen sowie die Gesamtnote der
Kolloquiumsleistung.
Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des
Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Die Benotung
des Kolloquiums erfolgt durch den Prüfungsausschuss nach
gemeinsamer Aussprache der
Prüfer und
richtet sich nach der Notenskala gemäß § 10 Abs. 2.
Jeder Prüfer gibt eine Einzelnote. Die Gesamtnote
des Kolloquiums
errechnet sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten.
(6) Ist die
Gesamtnote im Kolloquium schlechter als „rite“ oder beurteilen zwei
Prüfer die Leistungen des
Kandidaten als
„insufficienter“, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(7) Ist das
Kolloquium nicht bestanden, so kann es frühestens nach drei
Monaten, spätestens nach einem halben
Jahr wiederholt
werden. Beantragt der Bewerber nicht innerhalb dieser Frist die
Wiederholung oder wird das
Kolloquium
erneut als nicht bestanden gewertet, so gilt die gesamte Promotion als
endgültig nicht bestanden.
(8) Das
Kolloquium gilt als nicht bestanden, wenn der Bewerber ohne zureichende
Entschuldigung den Termin
des Kolloquiums
versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen
Grund von der Prüfung
zurücktritt.
Die für den Rücktritt oder die für das Versäumnis
geltend gemachten Gründe müssen dem Dekan
unverzüglich
schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des
Bewerbers kann der Dekan
die Vorlage
eines ärztlichen Attestes verlangen. Erkennt der Dekan die
Gründe an, so wird ein neuer Termin
anberaumt.
§
15
Geamtbeurteilung
der Promotionsleistungen
(1) Die
Doktorprüfung ist bestanden, wenn die Dissertation angenommen und
das Kolloquium bestanden ist.
(2) Die
Gesamtnote der Promotion ergibt sich aus der Summe der doppelten Note
der Dissertation und der
einfachen Note
des Kolloquiums geteilt durch drei. Für die Gesamtnote gilt
folgendes Bewertungsschema:
bis 1,5 = summe
cum laude
über 1,5
bis 2,5 = magna cum laude
über 2,5
bis 3,5 = cum laude
über 3,5
bis 4,0 = rite
(3) Das Ergebnis
der Beschlussfassung über die Gesamtnote der Promotion ist dem
Bewerber im Anschluss
an das
Kolloquium unter Ausschluss der Öffentlichkeit vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses mündlich zu
eröffnen.
Die Gesamnote, die Benotung der Dissertation und des Kolloquiums sind
schriftlich festzuhalten und
vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(4) Über
das Ergebnis der bestandenen Prüfung erteilt der Dekan dem
Bewerber einen schriftlichen Zwischenbescheid.
Dieser
Zwischenbescheid berechtigt nicht zur Führung des Doktorgrades.
(5) Der Tag des
Kolloquiums gilt als Datum der Promotion.
(6) Ist die
Prüfung nicht bestanden, so wird die Entscheidung dem Bewerber vom
Dekan mit Rechtsbehelfsbelehrung
schriftlich
mitgeteilt. Für die Begründungspflicht gilt Art. 39
Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz
vom 23. Dezember
1976 (GVBl S. 544).
§
16
Ungültigkeit
der Promotionsleistungen
(1) Ergibt sich
vor der Aushändigung der Urkunde, dass sich der Bewerber im
Promotionsverfahren einer
Täuschung
schuldig gemacht hat, so erklärt die Promotionskommission alle
bisher erworbenen Berechtigungen
für
ungültig und stellt das Verfahren ein.
(2) Wird die
Täuschung erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, so kann
nachträglich die Doktorprüfung
für nicht
bestanden erklärt werden. Die Entscheidung trifft die
Promotionskommission.
(3) Waren die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotion nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber
täuschen
wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde
bekannt, so wird dieser
Mangel durch das
Bestehen der Doktorprüfung geheilt.
(4) Wird die
Prüfung für nicht bestanden erklärt, ist die
Promotionsurkunde einzuziehen.
(5) Im übrigen
richtet sich der Entzug des Doktorgrades nach dem Gesetz über die
Führung akademischer
Grade vom 7.
Juni 1939 (BayBSErgB, S. 115).
§
17
Pflichtexemplare
(1) Nach
Bestehen des Kolloquiums hat der Bewerber beim Dekan binnen eines
Jahres unentgeltlich gegen
Quittung
abzuliefern:
1.
Pflichtexemplare
- 60 gedruckte
oder druckähnlich vervielfältigte Exemplare der Dissertation
oder
- 15 Exemplare,
sofern die Dissertation als selbständige Veröffentlichung im
Buchhandel beziehungsweise
als Monographie
in einer Schriftenreihe erscheint oder über die
Universitätsbibliothek in elektronischer
Form im Internet
veröffentlicht wird.
2.
Zusammenfassung (Abstract)
Eine vom
Erstgutachter genehmigte Zusammenfassung (Abstract) im Umfang von nicht
mehr als einer Seite
für die
Zwecke der Veröffentlichung.
Der Dekan kann
die Ablieferungspflicht auf Antrag bis zu zwei Jahren verlängern.
(2) Vorder- und
Rückseite des Titelblattes müssen der von der Fakultät
festgelegten Gestaltung entsprechen.
Der Dissertation
ist ein kurzer Lebenslauf anzufügen.
(3) Der Bewerber
hat dem Dekan eine Bestätigung des Erstberichterstatters
darüber vorzulegen, dass etwaige
von einem
Berichterstatter geforderte Auflagen erfüllt und sonstige
Abweichungen von der eingereichten Fassung
nur mit
Zustimmung des Erstberichterstatters erfolgt sind. Im Übrigen ist
die Dissertation in der Fassung zu
veröffentlichen,
in der sie endgültig bewertet wurde.
§
18
Urkunde
und Vollzug der Promotion
(1) Sind die in
§ 17 genannten Voraussetzungen erfüllt, so stellt die
Fakultät eine Urkunde über die bestandene
Doktorprüfung
aus.
(2) Die Urkunde
bestätigt die erfolgreiche Promotion mit Angabe des Titels der
Dissertation und der Gesamtnote.
Das Datum der
Urkunde ist der Tag des Kolloquiums. Sie wird vom Dekan und vom
Präsidenten der
Universität
Bayreuth unterzeichnet.
(3) Die Urkunde
wird vom Dekan ausgehändigt. Mit der Aushändigung ist die
Promotion vollzogen; dadurch
erhält der
Bewerber das Recht, den Doktorgrad zu führen.
(4) Der Dekan
kann gestatten, dass der Bewerber den Doktorgrad befristet bereits vor
der Aushändigung der
Urkunde
führt, wenn der Bewerber die in § 17 genannten
Voraussetzungen erfüllt hat, die Aushändigung der
Urkunde sich
jedoch verzögert oder wenn die Veröffentlichung der
Dissertation und die Ablieferung der Pflichtexemplare
durch eine
verbindliche Erklärung des Verlags ausreichend gesichert sind.
§
19
Einsichtsrecht
Nach Abschluss
des Promotionsverfahrens kann der Bewerber gemäß Art. 29 des
Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 23. Dezember
1976 (GVBl S. 544) Einsicht in die Promotionsunterlagen nehmen.
Dritter
Abschnitt:
Ehrenpromotion
§
20
Antrag
auf Ehrenpromotion
Das
Ehrenpromotionsverfahren ist auf begründeten schriftlichen Antrag
von mindestens zwei Dritteln der rechtsoder
wirtschaftswissenschaftlichen
Ordinarien einzuleiten. Der Antrag ist an den Dekan zu richten.
§
21
Begutachtung
(1) Der Dekan
hat den Antrag innerhalb angemessener Frist der erweiterten
Promotionskommission vorzulegen.
Dieser
gehören alle Hochschullehrer der Fakultät an.
(2) Die
erweiterte Promotionskommission bestellt zwei Professoren zur
Begutachtung der Leistungen, die die
zu ehrende
Persönlichkeit erbracht hat.
(3) Die
Gutachten sind den Mitgliedern der erweiterten Promotionskommission
vorzulegen. Diese können
innerhalb eines
Monats eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
§
22
Beschluss
und Vollzug der Ehrenpromotion
(1) Über
den Antrag auf Erteilung des Ehrendoktorgrades entscheidet die
erweiterte Promotionskommission.
Die Entscheidung
erfolgt unter Würdigung des Antrags und der Gutachten sowie der
vorgelegten Stellungnahmen.
(2) Dekan und
Präsident vollziehen die Verleihung des Ehrendoktorgrades durch
Überreichung einer Urkunde.
In der Urkunde
sind die Leistungen der geehrten Persönlichkeiten zu würdigen.
§
23
Übergangsregelung
(1) Für
Bewerber, die ein neuberufenes Fakultätsmitglied an der Hochschule
angenommen hat, der es vor
seiner Berufung
an die Universität Bayreuth angehörte, gelten die
Zulassungsvoraussetzungen der anderen
Hochschule.
(2) Für
Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung als
Doktoranden von einem
Fakultätsmitglied
angenommen wurden, finden die Zulassungsvoraussetzungen in § 5
beziehungsweise § 6 keine
Anwendung.
Vierter
Abschnitt:
Promotion in
gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
Universität/Fakultät
§
24
Voraussetzungen
(1) Ein
gemeinsam mit einer ausländischen Universität/Fakultät
durchgeführtes Promotionsverfahren i. S. d.
§ 1 Abs. 1
Satz 2 setzt voraus, dass
1. mit der
ausländischen Universität oder Fakultät eine
Vereinbarung über die grenzüberschreitende gemeinsame
Betreuung von
Promotionen abgeschlossen wurde,
2. eine
Zulassung zur Promotion sowohl nach Maßgabe der §§ 4, 5
und 8 an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
der Universität Bayreuth als auch nach deren Vorschriften an der
ausländischen
Universität
oder Fakultät erfolgte.
(2) Bei der
Zulassung zur Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer
ausländischen Universität/Fakultät
kann von der
Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 2 abgesehen werden, wenn die
Vereinbarung nach Abs. 1 Nr. 1
dies vorsieht.
§
25
Promotion
in Bayreuth
(1) Die
Dissertation kann nach näherer Regelung in der Vereinbarung nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 an der Rechtsund
Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth oder an der
ausländischen Universität oder
Fakultät
vorgelegt werden. Eine Dissertation, die bereits an der
ausländischen Universität oder Fakultät vorgelegt
und dort
angenommen oder abgelehnt wurde, kann nicht erneut an der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
der Universität Bayreuth vorgelegt werden. Die Vereinbarung nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 1 stellt
sicher, dass
eine an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bayreuth vorgelegte
und dort
angenommene oder abgelehnte Dissertation nicht erneut an der
ausländischen Universität/Fakultät vorgelegt
werden kann.
(2) Für die
an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bayreuth vorgelegten
Dissertationen
gilt § 7.
(3) Das
Promotionsvorhaben wird durch jeweils einen prüfungsberechtigten
Hochschullehrer der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth und der ausländischen
Universität oder Fakultät
betreut. Die
Durchführung der Betreuung ergibt sich aus der Vereinbarung nach
§ 24 Abs. 1 Nr. 1
(4) Für die
Zulassung zur Promotion an der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Bayreuth gelten
die §§ 4 und 5.
§
26
Berichterstattung
über die Dissertation
(1) Nach der
Zulassung zum Promotionsverfahren bestellt der Dekan zur
Berichterstattung über die Dissertaton
zwei Gutachter,
die in der Regel die Hochschullehrer der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der
Universität Bayreuth und der ausländischen
Universität/Fakultät sind, die die Arbeit betreut haben.
(2)Wird die
Dissertation an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth
eingereicht, so
gelten § 10 Abs. 2 und 4 entsprechend.
(3) Weichen die
beiden Berichterstatter um mehr als eine Note voneinander ab oder
schlägt einer der Berichterstatter
die Ablehnung
der Dissertation vor, so bestimmen der Dekan der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
der Universität Bayreuth und der Dekan oder der Leiter der
ausländischen Universi14
tät/Fakultät
gemeinsam einen weiteren Berichterstatter.
(4) Lehnen beide
Berichterstatter oder einer und der nach Abs. 3 bestellte
zustäzliche Berichterstatter die Annahme
ab, so ist das
Verfahren damit beendet.
(5) §§
11 und 12 gelten entsprechend.
§
27
Fortgang
des Verfahrens
(1) Wird die
Dissertation von der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth
angenommen, so
wird dies der ausländischen Universität/Fakultät zur
Bestimmung des weiteren Prüfers i.
S. d. § 28
Abs. 1 mitgeteilt.
(2) Benennt die
ausländische Universität/Fakultät den weiteren
Prüfer i. S. d. § 28 Abs. 1, so finden an der
Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Bayreuth entweder ein Kolloquium oder,
wenn dies mit
der ausländischen Universität/Fakultät vereinbart worden
ist, eine Disputation statt. Liegt keine
Vereinbarung
dieses Inhalts vor, kann der Bewerber zwischen einem Kolloquium und
einer Disputation wählen.
§
28
Kolloquium
(1) Wird vom
Kandidaten ein Kolloquium gewählt (§ 27 Abs. 2), so gelten
für die Durchführung die Bestimmungen
der §§
13 und 14. Abweichend von § 13 Abs. 1 setzt sich die
Prüfungskommission aus den beiden
Berichterstattern
und je einem weiteren prüfungsberechtigten Mitglied der Rechts-
und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
der Universität Bayreuth und der ausländischen
Universität/Fakultät zusammen, die vom Dekan
der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Bayreuth bzw. vom Dekan bzw. Leiter
der
ausländischen Universität/Fakultät benannt werden.
(2) Ist ein
Berichterstatter verhindert, am Kolloquium teilzunehmen, so wird
für ihn eine andere prüfungsberechtigte
Lehrperson aus
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bayreuth bzw.
aus der
ausländischen Universität/Fakultät durch den jeweiligen
Dekan bzw. Leiter bestellt. Die Ersatzmitglieder
müssen der
jeweiligen Fakultät bzw. Universität angehören.
(3) Den Vorsitz
führt der vom Dekan gem. Abs. 1 benannte weitere
prüfungsberechtigte Hochschullehrer der
Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Bayreuth, wenn die Dissertation hier eingereicht
wurde.
(4) Die
Zusammensetzung der Kommission wird dem Bewerber mit der Ladung zum
Kolloquium mitgeteilt.
(5) Die
Prüfung erfolgt in deutscher Sprache. Im Einvernehmen mit der
Prüfungskommission kann die Prüfung
ganz oder
teilweise in einer anderen Sprache durchgeführt werden.
§
29
Disputation
(1) Wird eine
Disputation gewählt, so findet diese vor einer
Disputationskommission statt, deren Zusammensetzung
der der
Prüfungskommission nach § 28 entspricht. § 28 Abs. 4 und
5 gelten entsprechend.
(2) Die
Disputation ist öffentlich. Vor der Disputation ist ein Exemplar
der Dissertation zur Einsicht für die
Mitglieder der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bayreuth auszulegen. Die
Disputation wird
von dem gem. § 28 Abs. 3 benannten Vorsitzendem der Kommission
geleitet. An der Disputation
dürfen alle
Hochschullehrer der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät der Universität Bayreuth
und der
ausländischen Universität/Fakultät teilnehmen. Über
die Durchführung der Disputation wird eine
Niederschrift
über ihre wesentlichen Gegenstände angefertigt. Die
Disputation beginnt mit einem Bericht des
Bewerbers
über die Dissertation, dessen Dauer zuvor mit dem Vorsitzenden der
Kommission festgelegt wurde.
An den Bericht
schließt sich ein Prüfungsgespräch an, das sich auf die
Grundlagen der Dissertation sowie auf
Fragen erstreckt, die
sachlich oder methodisch mit ihr zusammenhängen. Frageberechtigt
sind alle teilnahmeberechtigten
Professoren
sowie alle habilitierten Mitglieder der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät
der
Universität Bayreuth und der ausländischen
Universität/Fakultät. Bei unentschuldigter Versäumnis
des Termins
der Disputation
gilt die Promotion als abgelehnt. Ob die Säumnis entschuldigt ist,
entscheidet die Promotionskommission
(§ 3) auf
der Grundlage der schriftlich und unverzüglich vorzutragenden
Säumnisgründe. § 14
Abs. 8 gilt
entsprechend.
(3) Nach der
Disputation bewertet jeder Prüfer die Leistung mit einer der in
§ 10 Abs. 2 bezeichneten Noten.
Aus diesen Noten
wird der Durchschnitt errechnet.
(4) Für die
Benotung und Wiederholung der Disputation gelten § 14 Abs. 5- 7
entsprechend.
§
30
Geamtbeurteilung
der Promotionsleistungen
Für die
Gesamtbeurteilung der Promotionsleistungen gilt § 15 im Falle
eines Kolloquiums wie im Falle einer
Disputation
entsprechend.
§
31
Beendigung
des gemeinsamen Promotionsverfahrens
(1) Wurde die
Dissertation gem. § 26 Abs. 4 abgelehnt oder sind Kolloquium bzw.
Disputation schlechter als
rite bewertet
worden, so ist das gemeinsame Promotionsverfahren beendet. Ein erneutes
gemeinsames Promotionsverfahren
ist
ausgeschlossen. In der Vereinbarung gem. § 24 Abs. 1 Nr. 1 ist
festzulegen, dass die abgelehnte
Dissertation
nicht erneut an der ausländischen Universität oder
Fakultät vorgelegt werden darf.
§
32
Ausländische
mündliche Prüfungen
(1) Wird die
Dissertation an der ausländischen Universität oder
Fakultät vorgelegt, so findet dort auch die
mündliche
Prüfung bzw. die Disputation statt.
(2) Ist an der
ausländischen Universität oder Fakultät über die
Annahme der Dissertation bzw. den Fortgang
des Verfahrens
positiv entschieden worden, so teilt jene die Entscheidung der Rechts-
und Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
der Universität Bayreuth mit. Der Dekan benennt aus dem Kreis der
prüfungsberechtigten
Hochschullehrer
der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bayreuth den weiteren
Prüfer i.
S. d. § 28 Abs. 1 entsprechend der dortigen Promotionsordnung.
(3) Hat die
ausländische Universität oder Fakultät die Dissertation
abgelehnt, so ist das gemeinsame Verfahren
beendet. Die
abgelehnte Dissertation darf nicht erneut an der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen
Fakultät
der Universität Bayreuth vorgelegt werden.
§
33
Vollzug
der Promotion
Bei einer der
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Bayreuth vorgelegten Dissertation
gilt § 17
entsprechend.
§
34
Titelführung
(1) Nach der
Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens wird ein
Diplom über die Verleihung
des Doktorgrades
(Dr. jur.) ausgehändigt. Die Urkunde bringt zum Ausdruck, dass die
Promotion in gemeinsamer
Betreuung mit
der ausländischen Universität/Fakultät erfolgte. Sie
trägt die Unterschriften und Siegel, die
nach den für die
Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der
Universität Bayreuth und für die ausländische
Universität/Fakultät
maßgeblichen Vorschriften erforderlich sind. Wird zugleich eine
Urkunde im Ausland
erstellt, so
wird in beiden Urkunden durch Verbindung oder auf sonstige Weise zum
Ausdruck gebracht,
dass beide
Urkunden ein gemeinsames Diplom darstellen und der Promovierte
berechtigt ist, in Deutschland den
deutschen
Doktorgrad und im Ausland den entsprechenden Doktorgrad zu führen.
Das Nähere über die Ausgestaltung
der Urkunden
regelt die Vereinbarung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1. Der Vereinbarung
ist auch die Notenäquivalenz
zu entnehmen.
Die der deutschen Note äquivalente ausländische Note kann in
Klammern hinzu gesetzt
werden.
(2) Nach der
Durchführung eines gemeinsamen Promotionsverfahrens an der
ausländischen Universität/
Fakultät
wird nach der Ausstellung der Urkunde durch die ausländische
Universität/Fakultät eine Urkunde
über die
Verleihung des Doktorgrades (Dr. jur.) von der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der
Universität
Bayreuth ausgehändigt. Es wird zum Ausdruck gebracht, dass beide
Urkunden ein gemeinsames
Diplom
darstellen und der Promovierte berechtigt ist, in Deutschland den
deutschen Doktorgrad und im ausländischen
Staat den dort
verliehenen Doktorgrad zu führen. Für die Gestaltung und
Verbindung der Urkunden
sowie die
Notenäquivalenz gilt Abs. 1 entsprechend.
(3) Bei einer an
der ausländischen Universität/Fakultät erfolgten
Promotion richten sich die Drucklegung der
Dissertation und
die Ablieferung der Pflichtexemplare nach den für die
ausländische Universität/Fakultät maßgeblichen
Bestimmungen.
Die Vereinbarung nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 legt fest, wieviele
Exemplare der Dissertation
der Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität
Bayreuth zu übergeben sind. Die
Rechts- und
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät der Universität
Bayreuth kann die Aushändigung der von ihr
gem. Abs. 2
auszustellenden Urkunde von der Ablieferung dieser Exemplare
abhängig machen.
§
35
Ungültigkeit
der Promotionsleistungen
Für die
Ungültigkeit der Promotionsleistungen gilt § 16 entsprechend.
§
36
Entziehung
des Doktorgrades
Die Entziehung
des Doktorgrades richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die Führung akademischer
Grade.
§
37
Inkrafttreten
*)
Diese
Promotionsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der
Promotionsordnung in der ursprünglichen Fassung vom 27.
November 1979
(KMBl 1980 S. 28). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus
den jeweiligen
Änderungssatzungen.
EINTRAG DER DISSERTATION IM
KATALOG DER DEUTSCHEN NATIONALBIBLIOTHEK, abgerufen am 1.3.2011
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Titel |
Verfassung und Verfassungsvertrag :
konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU / von
Karl-Theodor zu Guttenberg |
Person(en) |
Guttenberg,
Karl-Theodor zu |
Verleger |
Berlin : Duncker & Humblot |
Erscheinungsjahr |
2009 |
Umfang/Format |
475 S. ; 24 cm |
Gesamttitel |
Schriften
zum internationalen Recht ; Bd. 176 |
ISBN |
978-3-428-12534-0 |
Einband/Preis |
kart. : EUR 88.00 |
Schlagwörter
|
Europäische
Union ; Verfassungsrecht
; Rechtsvergleich
; USA
Europäische
Union / Verfassung <Entwurf, 2003> ; Präambel
; Gott
; USA
/ Verfassung <1787> |
DDC-Notation |
342.73029 [DDC22ger]; 342.24029 [DDC22ger] |
Sachgruppe(n) |
340 Recht ; 320 Politik |
Links |
Inhaltsverzeichnis |
Frankfurt |
Signatur: 2008 A 106503
entliehen
Vormerken in Frankfurt |
Leipzig |
Signatur: 2009 A 12638
entliehen
Vormerken in Leipzig |
Erstprüfer:
Prof. Peter Häberle, Dr. jur. Dr. h.c. mult., em. o. Professor
für
Öffentliches Recht, Rechtsphilosophie und
Kirchenrecht, Universität Bayreuth
Dienstlich:
Tel. 0921 55-7087
E-Mail: peter.haeberle [ÄTT] uni-bayreuth.de
Zweitprüfer:
Prof. Dr. jur. Rudolf Streinz, Ludwig-Maximilians-Universität
München, Juristische Fakultät, Lehrstuhl für
Öffentliches Recht und Europarecht,
E-Mail: Sekretariat.streinz [ÄTT] jura.uni-muenchen.de,
Prof.-Huber-Platz 2,
80539 München , Tel: +49 (0)89 / 2180 - 2326 (Dekanat)
weiter lesen:
http://web.de/magazine/beruf/bildung/12278994-ich-habe-zu-sehr-vertraut.html#.A1000145
Inhaltsverzeichnis
(von: Verfassung
und Verfassungsvertrag :
konstitutionelle Entwicklungsstufen in den USA und der EU / von
Karl-Theodor zu Guttenberg) /
rechts jeweils die Seitenzahlen
A. Einleitung 15
B. Verfassungserweckung und
Verfassungsbestätigung - konstitutionelle Entwicklungslinien
in
den USA und der Europäischen Union 19
I.
Eckpunkte der US-amerikanischen Verfassungsentwicklung 20
1. Augenblicke
und Marksteine des europäischen kulturellen Einflusses .. 20
2. Die
„Declaration of Independence" - eine Abkehr von Europa? 22
3. Der
Modellcharakter einzel- wie bundesstaatlicher Verfassungen 23
4. Die
Entstehung des Verfassungsstaates - der „Vorabend" der Bundesverfassung
24
a) Wege zur
Emanzipation - von den , .Fundamental Orders of Connecticut"
zur
Unabhängigkeitserklärung 24
b) Wege zum
Konsens - von den„Articles of Confederation" zum „Great
Compromise" 27
c) Der
Verfassungskonvent 29
d) Ratifizierung
und „Federalists" gegen „Antifederalists" 33
e) Die
Schlüsselrolle der Verfassung Virginias - Römerin der
Menschenrechte;
konstitutionelle
„Morgendämmerung" - die Bill of
Rights 35
5. „We, the
People" - Souveränität (in) der US-Verfassung 38
6. Eine
(ge)zeitenfeste Verfassung 40
7. Wendepunkte
amerikanischer Verfassungsgeschichte - Strukturierungsansätze 41
8.
Konstitutionelle Selbstfindung und kulturelle Selbstverwirklichung 45
9. Der
Kompromiss als Ankerpunkt amerikanischen Verfassungsverständnisses
47
10. Eine
dynamische Verfassung - „living constitution" 48
11. Einige
Grundgedanken und Strukturelemente des amerikanischen
Verfassungsstaates 49
n. Eckpunkte und
Grundlagen der europäischen Verfassungsentwicklung sowie
des
Verfassungsverständnisses 51
1. Eingrenzung
eines vielschichtigen Prozesses 52
2. Stationen
eines Konstitutionalisierungsprozesses 53
a) Von Paneuropa
zur Europa-Union (1923-1944) 53
b)
Verfassungsentwürfe nach 1945 59
aa)
Hertensteiner Programm (1946) 59
Inhaltsverzeichnis
bb) Entwurf
einer föderalen Verfassung der Vereinigten Staaten von
Europa (1948) 59
cc) Vorentwurf
einer europäischen Verfassung (1948) 60
dd) Entwurf
einer europäischen Bundesverfassung (1951) 61
c) Wege zum
Europarat 61
d)
„Verfassungsentwürfe" ab 1952 64
aa) Die
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1952) . . . 64
bb) Entwurf
eines Vertrages über die Satzung der Europäischen
Gemeinschaft -
Entwurf der ad-hoc Versammlung der EGKS
(1953) 65
cc)
Römische Verträge (1957) 67
e) Mythos und
Ergebnis der 1950er Jahre 68
f) Stationen zur
Europäischen Verfassung - eine Auswahl aus 40 Jahren 69
aa) Der Entwurf
von Max Imboden (1963) 69
bb) Die
Verfassungsdiskussion 1984 - Das Europäische Parlament
als Akteur 70
(1)
Ausgangspunkte der Debatte 70
(2)
Grundgedanken des Verfassungsentwurfs des Europäischen
Parlaments 71
(3) Verlauf und
Ergebnisse der Diskussion 74
cc) Die
Einheitliche Europäische Akte (1986) 75
dd) Der
Verfassungsvertrag der Gemeinschaft der Vereinigten Europäischen
Staaten von F.
Cromme (1987) 76
ee) Der Vertrag
von Maastricht (1992) 77
ff) Die
Verfassungsdiskussion 1994 - der Herman-Bericht 79
(1)
Ausgangspunkte der Debatte 79
(2)
Grundgedanken des Verfassungsentwurfs des Europäischen
Parlaments 80
(3) Verlauf und
Ergebnisse der Diskussion 82
gg) Der Vertrag
von Amsterdam (1997) 84
hh)
Verfassungsbemühungen um die Jahrtausendwende 84
ii)
Konstitutionelle „Morgendämmerung" in Europa - die
Grundrechtecharta 87
(1) Die Sachlage
vor dem Herzog-Konvent 88
(2) Gestaltung
und Erfolg des ersten Konvents 90
jj) Mit
„Humboldt" nach Nizza? 94
(1) Gründe
für ein Debatten-Crescendo 97
(2) Die
politische Dimension der Verfassungsdebatte 100
(3) Leitbilder
und europäische Ideale in der politischen Auseinandersetzung 102
(a) Das Ideal
einer „Föderation von Nationalstaaten" . . . 103
(b) Das Ideal eines
„Europas der Nationen" 106
(c) Das Ideal
eines „Europas der Regionen" 108
(d) Ein offenes
Leitbild mit Gemeinschaftsansatz 109
(e)
Zwischenfazit 110
(4) Das
Wechselspiel zwischen Verfassungsfunktionen und politischer
Diskussion 111
(a) Die
Legitimationsfunktion als Gradmesser der (politischen)
Verfassungsdebatte
- das US-Modell als Vorbild? 111
(b)
Organisations- und Begrenzungsfunktion in der Verfassungsdebatte 114
(c)
Integrations- und Identifikationsfunktion: Transparenz
und
Bürgernähe, EU-Skepsiskultivierung 116
kk) Folgerungen
aus vier Jahrzehnten Verfassungsentwicklung .. 118
11) Die
Verfassungsqualität der Gemeinschaftsverträge 120
(1)
Ausgewählte Verfassungsattribute 122
(2) Die
Qualifikation der Verträge durch den EuGH - ein „europäisches
Marbury vs.
Madison" 124
(3)
Völkerrechtliche Qualifikationen 129
(4)
Konstitutionelle Defizite der Verträge 131
mm) Aus der
Nizzastarre zum Konvent 135
(1) Der
Post-Nizza-Prozess - parlamentarische Einflusssphären 135
(2) Die
Erklärung von Laeken - eine „stille Revolution" der Integrationsgeschichte
139
nn) Inkurs:
Verfassungsbegriff und Verfassungsverständnis 140
(1) Das
Verfassungsverständnis - allgemeine Überlegungen . 141
(2) Der
„europäische" Verfassungsbegriff 142
(a) Zwei
Vorfragen 143
(b) Allgemeine
Eingrenzungsversuche des Verfassungsbegriffes 145
(c)
Verfassungsfähigkeit und deren Voraussetzungen . . . 147
(d) Staat und
Verfassung im „wechselseitigen Korsett"? . 149
(e) Fazit 153
(3) Das
Verfassungs-Vorverständnis in anderen EU-Ländern 154
(a) Nationale
Erfahrungswerte in der Verfassunggebung 159
(b) Das
Vorverständnis von Demokratie, Gewaltenteilung
und
Kompetenzverteilung 160
oo) Begleitend
zum Verfassungskonvent vorgestellte (Privat-)Entwürfe 164
pp) Der
Europäische Konvent 166
(1) Auftrag und
Zusammensetzung - das innovative Konventsmoment 166
(2) Die Gestaltung
der Konventsarbeit 167
(3) Inkurs: Der
Konvent als Zentralisierungsplattform? 169
(4)
Zeitgemäße Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit? 172
(5) Beratung der
Verfassungstexte, die Rolle des einzelnen Mitglieds 174
(6) Schlussphase
der Konventsarbeit, Abstimmung(sprobleme)
im
Europäischen Rat 175
qq) Einige
Gedanken zum Ergebnis des Verfassungskonvents ... 180
(1)
Systematische Ergänzungen zur Frage: Verfassung oder
Verfassungsvertrag?
180
(2) Inhaltliche
Anmerkungen, Präambel und „Leitmotto", Plädoyer
für eine
„Europäische Gesprächskultur" 185
rr) Elemente
einer Ratifikationskrise 188
3. Drei
Folgerungen 192
III. Der
Einfluss der amerikanischen Verfassung und des
Verfassungsverständnisses
auf
europäische Rechtskultur(en), Rechtskulturzusammenhänge ...
194
1. Die
Vereinigten Staaten von Amerika - ein Faktor des europäischen
Einigungsprozesses
197
2. Die konkrete
Rolle der USA im europäischen Einigungsprozess 199
a) Eine neue
amerikanische Europapolitik nach dem zweiten Weltkrieg? 199
b) Die 60er
Jahre: amerikanische Europapolitik im doppelten Spannungsfeld
zwischen
Kooperation und Ambivalenz 204
c) Die 70er
Jahre: Das Abfedern von transatlantischen Rivalitäten und
Friktionsfeldern
207
d) Die 80er
Jahre: Konflikt und Kooperation 210
e) Die
Folgejahre nach 1989/90 sowie ein Ausblick 213
3.
Europäische Einflusssphären im amerikanischen Rechtsdenken -
Schlaglichter 215
4. Inkurs:
Teilaspekte einer Europäischen Rechtskultur,
Europaverständnis 217
5. Ein
historisch gewachsenes „transatlantisches Verfassungsfundament" 219
IV. Die
Bestätigung und Festigung des Verfassungsstaates (USA) bzw. der
Verfassungsgemeinschaft
(EU) durch
Verfassunggebung, Verfassungsinterpretation
und
Verfassungsprinzipien 221
1. Gebundene
Verfassunggebung - Wege zur Verfassungsergänzung und
Verfassungsänderung
222
a) USA: Die
Amendments als Abbilder einer Verfassungsergänzung
- Spiegelung
amerikanischer Kulturgeschichte 222
aa) Artikel V
der Bundesverfassung - ein Faktor der Stabilität und
Flexibilität
223
bb)
„Self-Restraint" in der Verfassunggebung 226
cc) Initiative
und Ratifikation-das Verfahren 229
(1) Das Modell
„congtessional proposal" - der Regelfall ... 229
(2) Das Modell
„constitutional Convention" - Option zur Totalrevision? *. 231
(3) Versuche zur
Begrenzung von „amending power" 235
(4)
Ratifikationserfordernisse und Problemlagen - das Kuriosum
27. Amendment 236
(5) Beendigung
des Amendment-Verfahrens 242
dd)
Möglichkeit der Interpretation von Amendments 243
ee) Die
generellen Wirkkräfte des Amendment-Verfahrens 245
b)
Europäische Union: von der Vertragsänderung zur Verfassungs-
(vertrags)änderung
248
aa)
Verfassunggebung in der Supranationalen Union 249
bb)
Europäische Rechtsetzung als Spiegelbild der institutionellen
Ordnung, der
dynamische Charakter des Unionsrechts 251
cc) Die
Abänderbarkeit der Europäischen Verträge 252
dd)
Verfassungsänderung nach dem Verfassungs vertrag - die neuen
Verfahren 256
(1) Das
Fünfstufenmodell des Verfassungsvertrages 256
(2)
Gemeinschaftsautonome Verfassungsänderung betreffend
einen
Übergang in die Mehrheitsentscheidung 260
2. Kreative
Verfassunggebung - Verfassungsinterpretation, insbesondere
die Rolle der
Obersten Gerichte 260
a) Allgemeine
Erwägungen zur Verfassungsinterpretation 262
b) Der
US-Supreme Court als ständiger Verfassungskonvent - die Wiege
der
Verfassungsgerichtsbarkeit 271
aa) Die
Geburtsstunde der Verfassungsgerichtsbarkeit - Marbury
vs. Madison 271
bb) Anmerkungen
zum Wesen des , judicial review" 277
cc) Der Supreme
Court als erheblicher Bestandteil von Rezeption
und
Bestätigung gesellschaftlichen Wandels 279
(1)
Momentaufnahmen einer Verfassungsgerichtshistorie ... 279
(2) Der
Verfassungsrichter zwischen Recht und Politik - Anmerkungen
zur „political
question doctrine" 285
(3) Inkurs:
„counter-majoritarianism" 289
c)
Übergreifende Funktionen und Kompetenzen der
Verfassungsgerichtsbarkeit
- Richtwerte
für den EuGH? 290
aa)
Verfassungsgerichtliche Interpretationspotentiale im Verfassungsstaat
-
Entwicklungsstufen und Komponenten 291
bb)
Charakteristika selbständiger Verfassungsgerichtsbarkeit . . . .
297
d) Der EuGH als
Verfassungsgericht, Verfassungsrechtsprechung ... 301
aa) Das
Rollengeflecht des EuGH 303
bb) Der EuGH als
„Motor der europäischen Integration"? 308
cc)
Europäische Rechtsprechung als Spiegelbild einer offenen
Gesellschaft 311
e) Die Frage der
Abhängigkeit zwischen Verfassungsgerichtsbarkeit und
Verfassung 312
f) Vergleichende
Aspekte der Verfassungsgerichtsbarkeit - Kongruenz
der Aufgaben 313
3. Grundgedanken
und Strukturelemente eines Verfassungsstaates (USA)
und einer
Verfassungsgemeinschaft (Europäische Union) 317
a) Konzeptionen
der Repräsentation - die Vertretung von Bürgern und
Einzelstaaten 318
b) Die
Kompetenzverteilung zwischen der Union und den Einzelstaaten 318
aa) Grundlagen
des amerikanischen Föderalismus 318
(1) Charakter
eines Bundesstaates 321
(2)
Funktionsweise des US-Föderalismus 322
(3) Inkurs: Der
institutionelle Aspekt auf einzelstaatlicher Ebene 323
bb)
Europäischer Föderalismus: Einzelaspekte 324
cc)
Ergänzungen aus vergleichender Sicht 329
c) Das Prinzip
der Gewaltenteilung 331
aa) Vorbemerkung
331
bb) Die
Ausgestaltung in den USA 332
cc) Die
Ausgestaltung in der Europäischen Union 335
d)
Identität und der Begriff der Nation 338
e) Das
Demokratieprinzip - Anmerkungen 343
f) Inkurs:
Verbreitung direktdemokratischer Elemente 349
g) Das
Verhältnis zwischen Recht und .Moral",
Souveränitätsverzicht 350
h)
Finalität - die Bedeutung von Grenzen und Erweiterung 353
i)
Ausgewählte institutionelle Aspekte 354
j)
Europäische Grundrechtecharta - Bill of Rights 356
k)
Wertegemeinschaft Europa und USA - „ever closer union" und „ever
strenger union"
357
V. Zwei
Verfassunggebungsprozesse: ein Resümee 358
1. Vergleichende
Anmerkungen zum Konventsverfahren 359
2. Vergleichende
Anmerkungen zu den Konventsergebnissen 364
3. Lehren
für die Europäische Union aus dem Vergleich der
Verfassunggebungsprozesse 369
C. Der Gottesbezug in den Verfassungen
Europas und der USA 373
I. Einleitung 373
II. Der
Gottesbezug in den Verfassungen Europas 374
1. Bisherige
Regelungen im Primärrecht der Europäischen Gemeinschaft 374
2. Die
Europäische Grundrechtecharta 375
a) Gottesbezug
375
b) Kirchen und
Religionen 376
3. Der Entwurf
des Europäischen Konvents 377
a)
Änderungsanträge 379
Inhaltsverzeichnis
13
b) Die
Beratungen der Regierungskonferenz 381
c) Bewertung 381
4. Der
Gottesbezug in den Mitgliedstaaten (und Beitrittskandidaten) der
Europäischen
Union sowie in den deutschen Bundesländern 382
a) Der
Gottesbezug in den Verfassungen der Mitgliedstaaten der
Europäischen
Union 383
b) Der
Gottesbezug in den Verfassungen der Beitrittskandidaten zur
Europäischen
Union 388
c) Der
Gottesbezug in den Verfassungen der 16 Länder der Bundesrepublik
Deutschland 388
HJ. Gottesbezug
und US-Verfassung; die Rechtsprechung des US-Supreme
Court zur
Trennung von Staat und Religion 391
1. Die Frage
nach einem „Gottesbezug" in der Verfassung der Vereinigten
Staaten von
Amerika 393
a) Entstehung
und Entwicklung der „Establishment Clause" 393
b) Inhalt und
Reichweite der „Establishment Clause" nach der Rechtsprechung
des Supreme
Court 395
aa) Die
Vertreter einer Trennung und einer Zusammenarbeit zwischen
Staat und
Religionsgemeinschaften 395
bb)
Zusammenfassender Überblick über die Rechtsprechung des
Supreme Court 396
2. Gottesbezug
in den bundesstaatlichen Verfassungen 399
IV. Das
US-Modell ein Vorbild für Europa? 402
Nachwort 403
Zusammenfassung 405
Anhänge 408
Literaturverzeichnis
416
Sachwortverzeichnis
465
========================================================================================
Wortlaut der Rede
zum Rücktritt am 1.3.2011
- QUELLE: http://static.zuguttenberg.de/erklaerung.html - abgerufen am
1.3.2011, gegen 19:08 Uhr
"Erklärung zum Rücktritt
Statement BM am 01.03.2011 im BMVg Berlin, Bendlerblock
Grüß
Gott, meine Damen und Herren,
ich habe in einem
sehr freundschaftlichen Gespräch die Frau Bundeskanzlerin
informiert, dass ich mich von meinen politischen Ämtern
zurückziehen werde und um meine Entlassung gebeten. Es ist der
schmerzlichste Schritt meines Lebens. Ich gehe nicht alleine wegen
meiner so fehlerhaften Doktorarbeit, wiewohl ich verstehe, dass dies
für große Teile der Wissenschaft ein Anlass wäre.
Der Grund liegt im
Besonderem in der Frage, ob ich den höchsten Ansprüchen, die
ich selbst an meine Verantwortung anlegen, noch nachkommen kann. Ich
trage bis zur Stunde Verantwortung in einem fordernden Amt,
Verantwortung die möglichst ungeteilte Konzentration und
fehlerfreie Arbeit verlangt. Mit Blick auf die größte
Bundeswehrreform in der Geschichte, die ich angestoßen habe, und
mit Blick auf eine gestärkte Bundeswehr mit großartigen
Truppen im Einsatz, die mir engstens ans Herz gewachsen sind.
Wenn allerdings,
wie in den letzen Wochen geschehen, die öffentliche und mediale
Betrachtung fast ausschließlich auf die Person Guttenberg und
seine Dissertation statt beispielsweise auf den Tod und die Verwundung
von 13 Soldaten abzielt, findet eine dramatische Verschiebung der
Aufmerksamkeit zu Lasten der mir Anvertrauten statt.
Unter umgekehrten
Vorzeichen gilt Gleiches für den Umstand, dass wochenlang meine
Maßnahmen bezüglich der Gorch Fock, die weltbewegenden
Ereignisse in Nordafrika zu überlagern schienen. Wenn es auf dem
Rücken der Soldaten nur noch um meine Person gehen soll, kann ich
dies nicht mehr verantworten. Deswegen ziehe ich, da das Amt,
Bundeswehr, die Wissenschaft und auch die mich tragenden Parteien
Schaden zu nehmen drohen, die Konsequenz, die ich auch von anderen
verlangt haben und verlangt hätte.
Ich habe wie jeder
andere auch zu meinen Schwächen und Fehlern zu stehen, zu
großen und kleinen im politischen Handeln bis hin zum Schreiben
meiner Doktorarbeit. Mir war immer wichtig, diese vor der
Öffentlichkeit nicht zu verbergen. Deswegen habe ich mich
aufrichtig bei all denen entschuldigt, die ich auf Grund meiner Fehler
und Versäumnisse verletzt habe und wiederhole dies auch
ausdrücklich heute.
Manche mögen
sich fragen, weshalb ich erst heute zurücktrete. Zunächst ein
möglicherweise für manche unbefriedigender aber allzu
menschlicher Grund. Wohl niemand wird leicht, geschweige denn
leichtfertig das Amt aufgeben wollen, an dem das ganze Herzblut
hängt, ein Amt das Verantwortung für viele Menschen und deren
Leben beinhaltet.
Hinzu kommt der
Umstand, dass ich mir für eine Entscheidung dieser Tragweite
jenseits der hohen medialen und oppositionellen Taktfrequenz die
gebotene Zeit zu nehmen hatte. Zumal Vorgänge in Rede stehen, die
Jahre vor meiner Amtsübernahme lagen. Nachdem dieser Tage viel
über Anstand diskutiert wurde, war es für mich gerade eine
Frage des Anstands, zunächst die drei gefallenen Soldaten mit
Würde zu Grabe zu tragen und nicht erneut ihr Gedenken durch
Debatten über meine Person überlagern zu lassen. Es war auch
ein Gebot der Verantwortung gegenüber diesen und ja gegenüber
allen Soldaten.
Es gehört
sich, ein weitgehend bestelltes Haus zu hinterlassen, weshalb letzte
Woche noch einmal viel Kraft auf den nächsten entscheidenden
Reformschritt verwandt wurde, der nun von meinem Nachfolger bestens
vorbereitet verabschiedet werden kann. Das Konzept der Reform steht.
Angesichts massiver
Vorwürfe meiner Glaubwürdigkeit ist es mir auch ein
aufrichtiges Anliegen, mich an der Klärung der Fragen hinsichtlich
meiner Dissertation zu beteiligen. Zum einen gegenüber der
Universität Bayreuth, wo ich mit der Bitte um Rücknahme des
Doktortitels bereits Konsequenzen gezogen habe.
Zum anderen habe
ich zugleich Respekt vor all denen, die die Vorgänge zudem
strafrechtlich überprüft sehen wollen. Es würde daher
nach meiner Überzeugung im öffentlichen wie in meinem eigenen
Interesse liegen, wenn auch die staatsanwaltlichen Ermittlungen
bezüglich urheberrechtlicher Fragen nach Aufhebung der
parlamentarischen Immunität, sollte dies noch erforderlich sein,
zeitnah geführt werden können. Die enorme Wucht der medialen
Betrachtung meiner Person, zu der ich selbst viel beigetragen habe,
aber auch die Qualität der Auseinandersetzung bleiben nicht ohne
Wirkung auf mich selbst und meine Familie. Es ist bekannt, dass die
Mechanismen im politischen und medialen Geschäfte
zerstörerisch sein könnten. Wer sich für die Politik
entscheidet, darf, wenn dem so ist, kein Mitleid erwarten. Das
würde ich auch nicht in Anspruch nehmen. Ich darf auch nicht den
Respekt erwarten, mit dem Rücktrittsentscheidungen so häufig
entgegengenommen werden. Nun wird es vielleicht heißen, der
Guttenberg ist den Kräften der Politik nicht gewachsen. Das mag
sein oder nicht sein. Wenn ich es aber nur wäre, wenn ich meinen
Charakter veränderte, dann müsste ich gerade deswegen handeln.
Ich danke von
ganzem Herzen der großen Mehrheit der deutschen Bevölkerung,
den vielen Mitglieder der Union, meiner Parteivorsitzenden und
insbesondere den Soldatinnen und Soldaten, die mir bis heute den
Rücken stärkten, als Bundesverteidigungsminister nicht
zurückzutreten.
Ich danke besonders
der Frau Bundeskanzlerin für alle erfahrene Unterstützung und
ihr großes Vertrauen und Verständnis. Es ist mir aber nicht
mehr möglich, den in mich gesetzten Erwartungen mit dem mir
notwendigen Maß an Unabhängigkeit in der Verantwortung
gerecht zu werden.
Insofern gebe ich
meinen Gegner gern Recht, dass ich tatsächlich nicht zum
Selbstverteidigungs- sondern zum Minister der Verteidigung berufen
wurde.
Abschließend
ein Satz, der für einen Politiker ungewöhnlich klingen mag.
Ich war immer bereit zu kämpfen, aber ich habe die Grenzen meiner
Kräfte erreicht.
Vielen Dank."
===============================================================================
Kontakt-Adressen
- STAND am 1.3.2011: nach Homepage www.zuguttenberg.de - abgerufen
gegen 19:07 Uhr
Büro im Wahlkreis:
Fritz-Hornschuch-Str. 13
95326 Kulmbach
Tel.: 09221 / 76690
Fax: 09221 / 76677
E-Mail: kt [ÄTT] zuguttenberg.de
Büro in Berlin:
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Tel.: 030 / 227-73290
Fax: 030 / 227-76090
E-Mail: karl-theodor.guttenberg [ÄTT] bundestag.de
===================================================================================
QUELLE:
http://offenerbrief.posterous.com/
abgerufen am 1.3.2011, gegen 19:12 Uhr
" >61.00
Bürgerinnen und Bürger haben bisher den offenen
Brief unterzeichnet (Stand,
Dienstag 16:43 Uhr)." (GEMEINT
IST WOHL DIENSTAG, DER 1. MÄRZ 2011, abgerufen von KLAUSENS gegen
19:12 Uhr. Und es waren wohl Unterschriften auch "abgestürzt", die
reale Zahl könnte höher gewesen sein.)
Causa Guttenberg
Offener Brief von Doktoranden an die Bundeskanzlerin
"Sehr geehrte Frau
Bundeskanzlerin,
als Doktorandinnen
und Doktoranden verfolgen wir die gegenwärtige Diskussion um die
Plagiatsvorwürfe gegen den Bundesminister der Verteidigung, Herrn
Karl-Theodor zu Guttenberg, mit großer Erschütterung und
noch größerem Unverständnis. Wir haben den Eindruck,
dass Sie mit aller Macht versuchen, einen Minister zu halten, der trotz
massiver Gegenbeweise immer noch die Behauptung aufrecht erhält,
er habe in seiner Doktorarbeit nicht bewusst getäuscht.
Mit dieser
Vorgehensweise beschädigen die Bundesregierung und die
Abgeordneten der Koalition nicht nur sich selbst, sondern viel mehr.
Zu Guttenberg
musste bereits in der letzten Woche mehrfach Abstand von seinen zuvor
beteuerten Aussagen in Bezug auf seine Dissertation nehmen. Die
Internetgemeinde hat es in einer beispiellosen Art und Weise geschafft,
eine Vielzahl von eindeutigen Plagiaten in der Dissertation von Herrn
zu Guttenberg zu belegen. Diese Indizien sind von jedermann einzusehen
und überprüfbar. Es nimmt kaum Wunder, dass sich
Plagiatsexperten darüber einig sind, dass man hier nicht mehr von
einigen „peinlichen Fehlern“ reden kann. Es handelt sich um massive,
systematische Täuschung. Zu Guttenberg hat große Teile
seiner Dissertation – und dies offenbar mit großem Ehrgeiz –
zusammenkopiert und Quellen vertuscht, um sich den Doktortitel zu
erschleichen, mit dem er dann nicht zuletzt auf Wahlplakaten geworben
hat. Die Universität Bayreuth hat diesen Vorwurf nicht
ausräumen können. Angesichts des Umfangs und der Anzahl der
Plagiate wissen Sie genauso gut wie wir, dass am Ende der genauen
Überprüfung durch die Universität nur ein Ergebnis
stehen kann, was die Täuschungsintention des Ministers angeht. Man
kann dies nicht „unbewusst“ tun.
Diese
Täuschung als solche zu benennen, hat dabei nichts mit der
Zugehörigkeit des Ministers zu einer bestimmten Partei zu tun.
Auch von den Politikern der Opposition würden wir den
Rücktritt als Minister fordern, hätten sie ihr Ehrenwort
gegeben, ihre wissenschaftliche Leistung eigenständig und nur
unter Zuhilfenahme der angegebenen Hilfsmittel erstellt zu haben, und
dann trotzdem in massiver Weise dagegen verstoßen.
Herr zu Guttenberg
hat am 23. Februar 2011 in der Aktuellen Stunde im Deutschen Bundestag
darauf verwiesen, er wolle nur nach seiner Tätigkeit als
Verteidigungsminister beurteilt werden. Er hat dabei auf eine
Formulierung von Ihnen angespielt, wonach Sie ihn nicht als
„wissenschaftlichen Assistenten“ eingestellt hätten.
Dies ist eine
Verhöhnung aller wissenschaftlichen Hilfskräfte sowie aller
Doktorandinnen und Doktoranden, die auf ehrliche Art und Weise
versuchen, ihren Teil zum wissenschaftlichen Fortschritt beizutragen.
Sie legt darüber hinaus nahe, dass es sich beim Erschleichen eines
Doktortitels um ein Kavaliersdelikt handele und dass das „akademische
Ehrenwort“ im wirklichen Leben belanglos sei.
Bei der Beachtung
der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis geht es nicht um
„Fußnoten“, nicht um Kinkerlitzchen, die angesichts
größerer politischer Probleme vernachlässigenswert
sind. Es geht um die Grundlagen unseres Arbeitens und
Vertrauenswürdigkeit. Wir bemühen uns daher in unserer
eigenen Arbeit nach bestem Wissen und Gewissen, diesen hohen
Anforderungen jederzeit nachzukommen. Wenn wir dies nicht tun, laufen
wir (zu Recht) Gefahr, von der Universität verwiesen zu werden.
Die meisten von
uns unterrichten zudem jüngere Studierende. Nicht selten ist es
unsere Aufgabe, ihnen die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens zu
vermitteln. Wir halten die Studierenden dabei dazu an, von Anfang an
sehr genau darauf zu achten, korrekt zu zitieren und jedes Hilfsmittel
als solches kenntlich zu machen. Wir tun dies nicht, weil wir
„Fußnotenfanatiker“ sind oder im „Elfenbeinturm“ sitzen und nicht
wissen, was im wahren Leben zählt. Es geht uns schlicht darum, das
Verständnis dafür weiterzugeben, dass wissenschaftlicher und
damit gesellschaftlicher Fortschritt allein dann möglich ist, wenn
man sich auf die Redlichkeit in der „scientific community“ verlassen
kann. Verstoßen unsere Studentinnen und Studenten gegen diesen
Kodex, sind wir gehalten, ihre Prüfungsleistung als
ungenügend zu bewerten. Bei erneutem Verstoß droht in aller
Regel die Exmatrikulation. Nach einer solchen Entscheidung bleibt der
Eintritt der Betroffenen in viele Berufe zurecht verwehrt – auch in
Berufe, in denen die persönliche Integrität weniger bedeutend
sein mag als im Amt des Bundesverteidigungsministers.
Vielleicht sind
wir altmodisch und vertreten überholte konservative Werte, wenn
wir die Auffassung hegen, dass Aufrichtigkeit und
Verantwortungsbewusstsein Werte sein sollten, die auch außerhalb
der Wissenschaft gelten sollten. Herr zu Guttenberg schien bis vor
kurzem auch dieser Meinung zu sein.
Forschung leistet
einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen Entwicklung. Redliche
und innovative Wissenschaft ist eine Grundlage des Wohlstands in
unserem Land. Wenn der Schutz von Ideen in unserer Gesellschaft kein
wichtiger Wert mehr ist, dann verspielen wir unsere Zukunft. Wir
erwarten für unsere wissenschaftliche Arbeit keine Dankbarkeit,
aber zumindest den Respekt, dass man unsere Arbeit ernst nimmt. Durch
die Behandlung der Causa Guttenberg als Kavaliersdelikt leiden der
Wissenschaftsstandort Deutschland und die Glaubwürdigkeit
Deutschlands als „Land der Ideen“.
Möglicherweise aber halten Sie unseren Beitrag zur Gesellschaft
schlicht für vernachlässigenswert. Dann möchten wir Sie
aber bitten, in Zukunft nicht mehr von der von Ihnen selbst
ausgerufenen „Bildungsrepublik Deutschland“ zu sprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Die
Unterzeichnerinnen und Unterzeichner*
*Anmerkung: Wir
vertreten selbstverständlich nur unsere eigene Position, nicht die
der Institution, der wir zugehörig sind."
###############################################################################################################################
"Plagiat
und dooppeeltee Weelt"
- Realgedicht -
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©
Klau|s|ensĦķΩ7Klau's'ens=Klau(s)ens=Klausens=Klau|s|ens
Copyright für dieses Realgedicht,
also die
Erklärung dieser Seitenzahlen in neuer Wirrordnung zum Realgedicht
samt
Titel, nur dafür also: Klau|s|ens in allen Schraibwaisen und
Schreibweisen, u.a. als KlauPLAGIATsPLAGIATens oder
KlauFALSCHsFALSCHens oder KlauRICHTIGsRISCHTICKens, am 18.2.2011,
Freitag, gegen 21:20 Uhr, Königswinter-Oberdollendorf. Siehe auch:
http://www.klausens.com/realgedichte.htm
####################################################
Medienmitteilung
Universität Bayreuth
1 / 2 Nr. 089 / 2011 // 6. Mai 2011
http://www.uni-bayreuth.de/presse/info/2011/091-089-guttenberg.pdf
### Fall zu Guttenberg:
Kommission legt ihren Abschlussbericht vor
3226 Zeichen
60 Zeilen
ca. 60 Anschläge/Zeile
Abdruck honorarfrei
Beleg wird erbeten
Die Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“ der
Universität Bayreuth hat ihre Arbeit abgeschlossen. Ihr Bericht,
der auf gut 40 Seiten und in mehreren Anlagen die Plagiatsvorwürfe
im Zusammenhang mit der Doktorarbeit von Karl Theodor Freiherr zu
Guttenberg aufarbeitet, liegt jetzt der Hochschulleitung der
Universität Bayreuth vor.
Die Kommission, die die Doktorarbeit von Herrn zu Guttenberg in den
vergangenen knapp drei Monaten geprüft hat, kommt darin zu dem
Ergebnis, dass der Vorwurf eines vorsätzlichen wissenschaftlichen
Fehlverhaltens berechtigt ist. Wörtlich heißt es:
„Nach eingehender Würdigung der gegen seine Dissertationsschrift
erhobenen Vorwürfe stellt die Kommission fest, dass Herr Freiherr
zu Guttenberg die Standards guter wissenschaftlicher Praxis evident
grob verletzt und hierbei vorsätzlich getäuscht hat.“
Über die ganze Arbeit verteilt fänden sich Stellen, die als
Plagiat zu qualifizieren seien. Besonders deutlich lasse sich dies
anhand der verwendeten Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes
des
Deutschen Bundestages veranschaulichen. Herr zu Guttenberg habe sich
immer wieder die Autorschaft angemaßt, was bewusstes Vorgehen
voraussetzt. Dafür sprächen eine Vielzahl von Indizien - etwa
Umformulierungen der Originaltexte, Umstellung der Syntax, Verwendung
von Synonymen sowie einzelne Auslassungen.
Die Kommission hat im Fall zu Guttenberg auch das konkrete
Promotionsverfahren untersucht und eine Mitverantwortung des
Doktorvaters und des Zweitgutachters für das wissenschaftliche
Fehlverhalten von Herrn zu Guttenberg verneint. Sie stellt allerdings
fest, dass die Benotung der Doktorarbeit mit dem Prädikat „summa
cum laude“ einer ausführlicheren Begründung bedurft
hätte.
Die Gutachten gäben nicht genügend Aufschluss darüber,
welches die hervorstechenden Thesen oder die besonderen Ergebnisse der
Arbeit seien, derentwegen die Vergabe der Höchstnote
gerechtfertigt erschien.
Die Kommission hat der Hochschulleitung der Universität Bayreuth
zudem Empfehlungen übermittelt, wie die Betreuung von
Doktorandinnen und Doktoranden weiter verbessert werden kann. Sie
hat bei ihrer Arbeit insgesamt die „Regeln zum Umgang mit
wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Bayreuth“
angewandt, die den Vorgaben der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG)
entsprechen.
Die Kommission weist darauf hin, dass Herr zu Guttenberg mit seiner
Zustimmung zur Veröffentlichung des Berichts einen
„entgegenkommenden Verzicht auf seine Persönlichkeitsrechte im
Interesse der Aufklärung des Sachverhalts zum Schutze des Ansehens
der Universität Bayreuth“ geleistet hat.
Im Rahmen einer Pressekonferenz, die am Mittwoch, 11. Mai, ab 11.30 Uhr
im Senatssaal der Universität Bayreuth (Gebäude Zentrale
Verwaltung) stattfinden wird, werden der Präsident der
Universität Bayreuth, Professor Dr. Rüdiger Bormann, der
Vorsitzende der Kommission „Selbstkontrolle in der Wissenschaft“,
Professor Dr. Stephan Rixen, sowie der Dekan der Rechts- und
wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät, Professor Dr. Markus
Möstl, über die Arbeit der Kommission berichten. Die
Universität Bayreuth wird den
endgültigen Bericht am Mittwoch, 11. Mai, vollständig im
Internet veröffentlichen (www.uni-bayreuth.de). ###
UNSER KLAUSENS-INFO: Pressestelle Leiter: Frank Schmälzle
Zentrale Universitätsverwaltung, Büro 3.07
Universitätsstr. 30
95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5323 Fax: 0921 / 55-5325
E-mail: pressestelle ÄTT uni-bayreuth.de
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Tel.: 0921 / 55-5324
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lighthoven | 99
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